Abzocke im Südwesten

Zulassungsausschuss kassiert mehrfach

In Baden-Württemberg halten die Zulassungsausschüsse bei ihren Gebühren mehrfach die Hand auf. Betroffen sind ärztliche Gemeinschaftspraxen, die pro Kopf abkassiert werden. Eine Fachanwältin erklärt, warum das rechtswidrig ist.

Von Beate Bahner Veröffentlicht:
Gemeinsam unter einem Dach? Dann darf der Zulassungsausschuss Gebühren nur einmal, für die Praxis, erheben.

Gemeinsam unter einem Dach? Dann darf der Zulassungsausschuss Gebühren nur einmal, für die Praxis, erheben.

© Klaro

HEIDELBERG. Wer einen Antrag auf Zulassung, Anstellung oder Genehmigung von Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) beim Zulassungsausschuss stellt, hat hierfür grundsätzlich Gebühren zu zahlen. Dies sieht Paragraf 46 der Ärzte-Zulassungsverordnung (ÄrzteZV) vor.

Die Gebühren variieren zwischen 100 Euro für die Eintragung in das Arztregister bis 400 Euro nach erfolgter Eintragung oder Genehmigung bzw. unanfechtbarer Zulassung und entsprechender Eintragung in das Arztregister.

In Baden-Württemberg verlangen die Zulassungsausschüsse diese Gebühren jedoch nicht nur einmalig je Antragstellung. Vielmehr werden dort seit Jahren die Gebühren pro Kopf einer Gemeinschaftspraxis erhoben.

BAG mit mehreren Gesellschaftern sehen sich daher bei jedweder Antragstellung oder Änderung der Gesellschafterstruktur erheblichen Gebührenforderungen ausgesetzt.

Ein Beispiel: Eine große BAG von zehn Gesellschaftern muss somit pro Antragstellung nicht etwa nur 120 Euro, sondern 10 mal 120 Euro, also 1200 Euro zahlen.

Verordnung lautet anders

Dieses Verhalten der vier Zulassungsausschüsse in Baden-Württemberg ist jedoch eindeutig rechtswidrig. In Paragraf 46 ÄrzteZV wird ausdrücklich nur auf die Stellung des Antrags beziehungsweise die Einlegung des Widerspruchs abgestellt, nicht aber auf die Anzahl der in einer BAG tätigen Gesellschafter.

Auch die Rechtsprechung von Bundessozialgericht und Bundesgerichtshof sieht eine Gesellschaft gerade nicht als Teil mehrerer Gesellschafter, sondern als eigenständigen Träger aller Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr, damit als eine juristische Person an.

Auch Anwälte, die eine Berufsausübungsgemeinschaft - auch eine überörtliche - vertreten, können die entstandenen Gebühren nicht jedem einzelnen Gesellschafter berechnen, sondern der Gesellschaft insgesamt nur einmalig.

Bereits 2010 hatte sich eine Gemeinschaftspraxis von neun Zahnärzten gegen entsprechende Rechnungen eines Zulassungsausschusses in Bayern gewandt und vor dem Sozialgericht München Recht bekommen (Az.: S 43 KA 5089/08).

Das Gericht wies in seinem Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit von BGB-Gesellschaften hin und stellte die Übertragung dieser Rechtsprechung auch auf das Sozialrecht fest.

Widerspruch einlegen und Klagen!

Das Sozialgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass sich auch Ansprüche der KV gegen die Gemeinschaftspraxis selbst und nicht gegen einzelne ihr angehörende Ärzte richten.

Wesentlich ist jedoch, dass die Gesellschaft als solche Anträge gegenüber dem Zulassungs- oder Berufungsausschuss stellt, nicht der einzelne Arzt.

Ärzte und Zahnärzte, die sich in einer Gemeinschaftspraxis befinden und für Anträge Gebühren nach der Anzahl der Gesellschafter in Rechnung gestellt bekommen, sollten sich diese Abzocke der Zulassungsausschüsse definitiv nicht mehr bieten lassen und sich mit Widerspruch und Klage wehren.

Die rechtswidrige Praxis der Zulassungsausschüsse in Baden-Württemberg muss umgehend abgestellt werden.

Beate Bahner ist Fachanwältin für Medizinrecht in Heidelberg.

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