Klagen

Bundessozialgericht will sich nicht mit jedem beliebigen Zulassungsstreit befassen

Das Bundessozialgericht möchte dafür sorgen, dass nur bereits juristisch professionell beurteilte Fälle vor Gericht landen. Zulassungs-Klagen dürfen sich nur gegen den Berufungsausschuss richten: Dieser muss also zuerst angerufen werden, so der BSG-Vertragsarztsenat.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Das BSG in Kassel hat klargestellt: Im Streitfall um Zulassungen immer erst zum Berufungsausschuss.

Das BSG in Kassel hat klargestellt: Im Streitfall um Zulassungen immer erst zum Berufungsausschuss.

© Uwe Zucchi / dpa

KASSEL. Im Streit um eine Zulassung können Ärzte und Medizinische Versorgungszentren nur gegen Entscheidungen des Berufungsausschusses klagen. Das hat der Vertragsarztsenat ds Bundessozialgerichts in seiner jüngsten Sitzung klargestellt.

Wie bereits berichtet, hatte das BSG die Gründung eines neuen MVZ durch ein bereits bestehendes MVZ abgelehnt. Dabei hatte das bestehende MVZ gegen den Zulassungsausschuss geklagt. Der Berufungsausschuss war gar nicht mehr angerufen worden, weil der Gesellschafter, ein Apotheker, seine Anteile einem Arzt übertragen hatte, um einen raschen Start des neuen MVZ zu ermöglichen.

Der BSG-Vertragsarztsenat stellte nun klar, dass das klagende MVZ dennoch zunächst den Berufungsausschuss hätte anrufen müssen. Hintergrund ist, dass der Zulassungsausschuss nur aus Laien besteht, dem Berufungsausschuss dagegen immer ein Volljurist als neutraler Vorsitzender vorsteht.

Mit ihrer Linie wollen die Kasseler Richter sicherstellen, dass nur Entscheidungen beklagt werden, die auch aus juristischem Blickwinkel bereits fachlich geprüft worden sind. Im konkreten Fall ließen sie die Klage aber dennoch zu, weil "im Hinblick auf die bisher insofern bestehende Unsicherheit prozessualer Vertrauensschutz zu gewähren ist".

Fortsetzungsfeststellungsklage möglich

Erstmals stellte das Bundessozialgericht zudem klar, dass in Zulassungsfragen auch eine sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage möglich ist. Dabei geht es um Fälle, in denen sich der Streit in der Hauptsache bereits erledigt hat – hier, weil das neue MVZ nach Übertragung der Apotheker-Anteile an einen Arzt seine Zulassung bekommen und seine Arbeit bereits aufgenommen hat.

Grundsätzlich ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage dann zulässig, wenn der Kläger trotzdem noch ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung hat, meist und auch im konkreten Fall, um danach Schadenersatz geltend machen zu können.

Auch bei den Zulassungen gibt es Fragen, die ohne Fortsetzungsfeststellungsklage kaum zu einer höchstrichterlichen Entscheidung gelangen können. Dazu gehört etwa die Praxis vieler Zulassungsgremien, eine Zulassung nur jeweils zum Quartalsbeginn zu erteilen. Das ist praktisch für die Honorarabrechnungen aber ärgerlich für Ärzte, die eigentlich schon wenige Tage nach Beginn des Vorquartals startklar wären.

Bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses und erst recht bis zum Beginn einer Gerichtsverhandlung hat das nächste Quartal aber längst begonnen, wodurch der Streit um die Zulassung erledigt ist.

Schadenersatzklagen auch gegen Behörden – oder wie hier die Zulassungsgremien – sind nur vor den Zivilgerichten möglich. In übereinstimmender Praxis entscheiden die Fachgerichte zuvor nur, wenn es um fachgerichtliche, hier zulassungsrechtliche Fragen geht und die Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage das Ergebnis vorprägt, so dass es dann letztlich nur noch um die Höhe des Schadenersatzes geht.

Bundessozialgericht Az.: B 6 KA 1/17 R

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