Befreiung zur Altersvorsorge

Auch angestellte Ärzte betroffen

Die Rentenversicherung schaut derzeit genauer als früher nach, ob bei angestellten Ärzten der Grund für die Befreiung von der Pflicht zur Rentenversicherung nach Jobwechsel weiter besteht. Was viele bislang nicht wussten: Auch Niedergelassene können betroffen sein.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Rentenversicherung oder Versorgungswerk? Wer stets darauf achtet, rechtzeitig Befreiungsanträge zu stellen, wird entgeht bei der Betriebsprüfung einer bösen Überraschung.

Rentenversicherung oder Versorgungswerk? Wer stets darauf achtet, rechtzeitig Befreiungsanträge zu stellen, wird entgeht bei der Betriebsprüfung einer bösen Überraschung.

© Marco2811 / fotolia.com

BERLIN. Bei jedem Wechsel des Arbeitsplatzes müssen Mitglieder ärztlicher Versorgungswerke bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.

Seit einigen Jahren prüft die Rentenversicherung etwas genauer als zuvor, ob die Gründe für die Befreiung eines Versicherten weiterhin gültig sind. Und seit dem 31. Oktober 2012 hat sie bekanntlich aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts auch bessere Chancen als zuvor, befreite Mitglieder der Versorgungswerke wieder in die Rentenversicherung zurück zu führen.

Doch dass das Anziehen der Zügel beim Befreiungsrecht auch selbstständige Ärzte trifft, ist weniger bekannt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie als Arbeitgeber angestellte Ärzte beschäftigen.

Selbstständige Ärzte müssen prinzipiell keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Anders ist es nur, wenn sie nur einen Auftraggeber und keine versicherungspflichtigen Angestellten haben, wie das häufig bei Honorarärzten der Fall ist.

Ärzte in eigener Praxis müssen auch dann keinen Antrag auf Befreiung stellen, wenn sie mit ihrer Praxis umziehen oder in eine andere Praxis als Partner eintreten.

Doch für angestellte Ärzte - egal, ob im Krankenhaus, in der Praxis, im MVZ oder bei anderen Arbeitgebern - gilt die Frist, dass sie spätestens drei Monate nach Antritt der neuen Stelle einen neuen Befreiungsantrag gestellt haben müssen.

Arbeitgeber muss nachzahlen

"Stellt ein angestellter Arzt diesen Antrag nicht und kommt dann der Betriebsprüfer der Rentenversicherung ins Haus, dann drohen dem Arbeitgeber Nachzahlungen, nicht dem Arbeitnehmer", sagte Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung".

Rentenbeiträge für bis zu fünf Jahre könnten dann den Arbeitgeber treffen. "Das kann leicht eine fünfstellige Summe werden, und das Risiko trägt allein der Arbeitgeber", warnt Kilger.

So lange Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht im Clinch liegen, lässt sich der Schaden durch einen drohenden Befreiungsentzug in Zusammenarbeit mit den Versorgungswerken häufig auch begrenzen, so Kilger. Der angestellte Arzt solle sich dann beim Versorgungswerk nach Gestaltungsmöglichkeiten erkundigen, den finanziellen Aufwand zu begrenzen.

In der Regel seien die Versorgungswerke dann kulant und erstatteten die Beiträge zurück, die dann der Arbeitgeber an die Rentenversicherung zahlen kann. "Die Initiative muss aber vom Mitglied kommen", hebt Kilger hervor.

Es sei daher seit dem Urteil des BSG für selbstständige Ärzte, die Kollegen anstellen wollen, noch wichtiger als bisher, darauf zu achten, dass der Befreiungsantrag tatsächlich gestellt wird.

Am besten sei es, bereits vor Dienstantritt den Antrag abzuschicken, um die Bearbeitungszeit nicht unnötig zu verlängern.

Während der Bearbeitungszeit fließen die Beiträge übrigens an die Rentenversicherung, sie werden aber nach erfolgter Befreiung rückerstattet und können dann an die Versorgungswerke gezahlt werden.

Betriebsprüfung kommt alle vier Jahre

Falls das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist - das heißt, der Antrag wurde nicht rechtzeitig gestellt -, sollte schnell für Klärung der Verhältnisse gesorgt werden. Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung komme im Durchschnitt etwa alle vier Jahre. Abzuwarten verschlimmere daher meist das Problem.

Da die Angestellten ja tatsächlich als Ärzte in der Praxis tätig sind, haben sie durch den Antrag auch keine Verschlechterung ihres Status zu befürchten. Denn letztlich ist die Befreiung an die Tätigkeit gebunden.

Wer also eine Tätigkeit ausübt, für die der Arbeitgeber unbedingt einen Arzt benötigt, kann daher auch befreit werden.

"Das sollte dann aber auch im Befreiungsantrag deutlich formuliert werden", empfiehlt der ABV-Vorsitzende. Das könnte für einen Arzt, der in der Druckerei arbeitet, passen - wenn er beispielsweise für die Überprüfung der Beipackzettel von Arzneipackungen zuständig ist, die dort gedruckt werden.

Sogenannte Altfälle - Ärzte, die vor dem 31. Oktober 2012, als das Urteil fiel, zum letzten Mal den Job gewechselt haben - haben dann nichts zu befürchten, wenn sie als Ärzte tatsächlich eine befreiungsfähige Tätigkeit ausüben. Sie müssten daher erst beim nächsten Jobwechsel den Befreiungsantrag stellen.

Tipp für den Befreiungsantrag

Das Problem älterer Ärzte, die mit 60 noch den Kammerbezirk wechseln und dann bisher nur freiwillig im alten Versorgungswerk bleiben konnten, wird derzeit durch Änderung der Satzungen in den Versorgungswerken gelöst. Zuletzt waren Fälle bekannt geworden, als ältere Ärzte noch kurz vor Erreichen der Altersgrenze in die Rentenversicherung gezwungen werden sollten, weil eine freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk kein Grund für eine Befreiung ist.

"Dass die Rentenversicherung das jetzt so kleinlich auslegt, hat uns überrascht", kommentiert Kilger. Der Prozess der Satzungsänderungen sollte aber Mitte nächsten Jahres in den Kammern abgeschlossen sein.

Kilger hat auch noch einen Tipp für die Befreiungsanträge parat: Bei jedem Jobwechsel muss ein Antrag auf Befreiung gestellt werden. Wenn die berufsbezogene Tätigkeit im Befreiungsantrag allerdings "hinreichend allgemein formuliert" sei, dann müsse nicht bei jeder Beförderung ein neuer Antrag gestellt werden.

Heißt es zum Beispiel "Arzt" in der Tätigkeitsbeschreibung, dann muss bei Wechsel der Abteilung oder bei Aufrücken zum Ober- oder Chefarzt kein neuer Antrag gestellt werden. Beim Wechsel ins Qualitätsmanagement der Klinik oder des MVZ sei ein Antrag dagegen nicht zu vermeiden.

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