Notdienst

Bin ich für Behandlungsfehler meines Vertreters haftbar?

Ein Leser fragt sich, ob ihn ein Fehler eines Vertreters in Not bringen kann. Die Ärzte Zeitung erklärt die aktuelle Rechtlage und wie sich Ärzte absichern.

Ilse SchlingensiepenVon Ilse Schlingensiepen Veröffentlicht:
Der Patient klagt: Wer haftet bei Behandlungsfehlern meines Vertreters?

Der Patient klagt: Wer haftet bei Behandlungsfehlern meines Vertreters?

© Marilyn Nieves/istockphoto

KÖLN. Ärzte sind standes- und berufsrechtlich verpflichtet, ihre Tätigkeit über eine Berufshaftpflichtversicherung abzusichern. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Patienten nach einem Behandlungsfehler im Regen stehen, weil der Arzt nicht versichert ist und für den finanziellen Schaden nicht aufkommen kann.

Wie sieht es aber aus, wenn niedergelassene Ärzte für den Notdienst einen Vertreter beschäftigen und sich im Nachhinein herausstellt, dass er gar nicht versichert war?

KV hat Vertreter-Verzeichnisse mit geeigneten Stellvertretern

Diese Frage beschäftigt einen Hausarzt aus Nordrhein. Bei der Suche nach einem Vertreter gehört es zu seinen Aufgaben, sich ein Bild darüber zu machen, dass der Kandidat die erforderliche Qualifikation und eine gültige Berufshaftpflicht hat, weiß er. In der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein führen die Kreisstellen Vertreter-Verzeichnisse über die "Pool-Ärzte".

Um dort aufgenommen zu werden, müssen Ärzte ihre fachliche Qualifikation nachweisen und erklären, dass sie ausreichend versichert sind. Die Aufnahme in das Verzeichnis gilt jeweils für zwei Jahre.

"Was ist aber, wenn die Versicherung zwischenzeitlich nicht bezahlt wurde oder dem Arzt wegen eines Versicherungsfalls seitens der Versicherung gekündigt wurde und er noch keine neue Versicherung abgeschlossen hat?" fragt der Hausarzt.

Keine Angebote am Markt

Was ihn beunruhigt: Begeht der Vertreter im Notdienst einen Behandlungsfehler, ist nicht versichert, insolvent und kann keine Entschädigung zahlen, kann sich der Patient an den Arzt halten, der zum KV-Notdienst verpflichtet war. "Dies scheint vielen ärztlichen Kollegen nicht bekannt zu sein", sagt er.

Der Hausarzt hat sich bei Haftpflichtversicherern nach Möglichkeiten erkundigt, sich gegen einen solchen Fall abzusichern, etwa durch einen Zuschlag oder Sondervereinbarungen. So etwas werde auf dem Markt aber offensichtlich nicht angeboten, sagt er.

Beschäftigung eines Vertreters ist durch Haftpflicht abgedeckt

Das erstaunt nicht, denn in der Regel ist die Beschäftigung eines Vertreters über die eigene Berufshaftpflichtversicherung gedeckt. Verwunderlich ist dagegen, dass die angefragten Unternehmen das dem Hausarzt nicht erklärt haben.

Unter den Versicherungsschutz von Ärzten in der Berufshaftpflicht fällt auch die Haftung für Schäden aus der Beschäftigung eines Vertreters, erläutert Rechtsanwalt Patrick Weidinger, Haftpflichtexperte der Deutschen Ärzteversicherung. "Rechnet der Vertretene den Notdienst ab, ist er dem Patienten gegenüber in der Pflicht", sagt er.

Er habe den Notdienst ja nicht abgegeben, sondern komme seiner Verpflichtung durch einen anderen Arzt nach, dem er unter Umständen auch ein Honorar zahlt.

Im Hinblick auf die sogenannte Delikthaftung sollte der zum Notdienst eingeteilte Arzt den Vertreter sorgfältig auswählen, betont Weidinger. Im Juristendeutsch: Es darf auf seiner Seite kein Auswahl-, Überwachungs- oder Organisationsverschulden gegeben haben.

Hat der Arzt bei der Beschäftigung des Vertreters alles richtig gemacht, springt der Haftpflichtversicherer ein, wenn ein Patient ihn für den Fehler des Vertreters haftbar macht.

Warum der richtige Vertreter trotzdem wichtig ist

Das ändert nichts an der weiter bestehenden persönlichen Haftung des Vertreters, erklärt Weidinger. "Der Versicherer kann den Vertretungs-Arzt in Regress nehmen." Hat dieser keine Haftpflichtversicherung, haftet er - wie auch gegenüber dem Patienten - mit seinem Privatvermögen.

Auch die HDI Versicherung weist darauf hin, dass die gesetzliche Haftpflicht von Vertretern über die Berufshaftpflichtversicherung des Auftraggebers gedeckt ist, nicht aber ihre persönliche Haftpflicht. "Eine sorgfältige und gewissenhafte Auswahl des Vertreters sollte immer im eigenen Interesse des Versicherungsnehmers sein", sagt eine Sprecherin.

"Da die Versicherungsbedingungen unternehmensspezifisch und damit unterschiedlich sein können, würde ich bei Zweifeln immer meinen Versicherer oder Berater fragen", empfiehlt Weidinger.

Auf der sicheren Seite sind niedergelassene Ärzte bei der Suche nach einem Vertreter für den Notdienst, wenn sie sich selbst vergewissern, dass der Kollege neben der fachlichen Qualifikation auch eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hat.

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