Krankentagegeld

Sieben Versicherer abgemahnt

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KÖLN. Der Bund der Versicherten hat sieben Krankentagegeldversicherer abgemahnt, die in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Klausel verwenden, die der Bundesgerichtshof bereits 2016 für unwirksam erklärt hatte. Um welche Gesellschaften es sich handelt, wollte der Versichertenbund nicht sagen.

Paragraf 4, Absatz 4 der Musterbedingungen für Krankentagegeldpolicen ermöglicht den Versicherungen, die Leistung zu reduzieren, wenn das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers unter die Höhe des vertraglich zugrunde gelegten Einkommens sinkt – und zwar auch dann, wenn der Versicherungsfall schon eingetreten ist und der Kunde bereits die höheren Prämien für den ursprünglich vereinbarten Satz bezahlt hat. Laut BGH ist diese Klausel intransparent und daher unwirksam (IV ZR 44/15). "Nachdem fast eineinhalb Jahre vergangen sind, verwenden zahlreiche Versicherer die Klausel jedoch weiterhin bei neu abgeschlossenen Verträgen", kritisiert der BdV.

Da nicht alle Anbieter die Abmahnung akzeptiert hätten, würden jetzt rechtliche Schritte geprüft, heißt es. (acg)

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