Schleswig-Holstein

Debatte um Kompetenzen in Unikliniken

Ein Weisungsrecht für Klinikvorstände – an den Ärzten vorbei? Das soll es in Schleswig-Holstein nicht geben.

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KIEL. Ärzte am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) sollen auch nach der Neuausrichtung der Hochschulmedizin in Schleswig-Holstein nicht dem Direktionsrecht der Klinikvorstände unterliegen.

Dies haben Landtagspolitiker mehrerer Fraktionen und Landesgesundheits- und Wissenschaftsministerin Kristin Alheit (SPD) in einer Landtagsdebatte zum Thema klar gestellt.

Dem Marburger Bund (MB) genügen die mündlichen Zusagen aber nicht: "Wenn Frau Ministerin Alheit es ernst meint mit der Freiheit des Arztberufs, redet sie nicht nur davon, sondern stellt dies auch im Gesetzentwurf klar", sagte Schleswig-Holsteins MB-Vorsitzender Dr. Henrik Herrmann.

In der Landtagsdebatte hatte der CDU-Abgeordnete Volker Dornquast die MB-Kritik aufgegriffen. Alheit stellte daraufhin klar, dass das im Gesetzentwurf enthaltene Direktionsrecht für Klinikvorstände und damit deren Weisungsbefugnis in Fragen der Krankenversorgung nicht die Ärzte betreffe.

SPD-Politiker Martin Habersaat sprach sich schließlich dafür aus, dies im Gesetz auch unmissverständlich klarzustellen – auch wenn es sich dabei um "weiße Salbe" handele, wie er es ausdrückte.

Der von Alheits Ministerium vorgelegte Gesetzesentwurf hätte den Klinikvorständen ein Weisungsrecht in Fragen der Krankenversorgung erteilt, ohne Ärzte davon auszunehmen. Dies hält Herrmann wie berichtet für unvereinbar mit dem ärztlichen Berufsrecht. Er will die Kritik des MB aufrechterhalten, bis die Klarstellung erfolgt ist.

Von diesem Punkt abgesehen gab es zum vorgelegten Gesetzentwurf breiten Zuspruch. Ziel ist eine Neuaufstellung des landeseigenen UKSH, die eine bessere Zusammenarbeit an den beiden Standorten Kiel und Lübeck ermöglicht.

Die Politik erhofft sich davon auch ein flexibleres Arbeiten am zweitgrößten deutschen Uniklinikum. Dornquast bezeichnete das Gesetz als "überfällig" und verwies auf schon 2012 vom UKSH vorgelegte Änderungsvorschläge. Vor einer Verabschiedung muss der Gesetzentwurf im Bildungs- und im Sozialausschuss beraten werden. (di)

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