Beschwerde abgelehnt

Eigenbluttherapie durch Heilpraktiker allenfalls mit offenem Visier

Am Bundesverfassungsgericht wollten sich Heilpraktiker ein Recht zur Anwendung von Eigenbluttherapien erstreiten und scheiterten. Ihre Verfassungsbeschwerden seien zu ungenau, befand das Gericht.

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Ein Arzt nimmt bei einem Mann Blut ab. 

Ein Arzt nimmt bei einem Mann Blut ab. Laut Transfusionsgesetz dürfen nur Ärzte oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung Blut abnehmen.

© Marius Becker / dpa

Karlsruhe. Heilpraktiker können den Arztvorbehalt von Eigenbluttherapien nur dann gerichtlich durchbrechen, wenn sie die von ihnen angewandten Methoden genau beschreiben. Das geht aus drei am Freitag, veröffentlichten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts hervor. „Da es diverse Eigenblutbehandlungen gibt und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen unterliegen, kann nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden“, betonten die Karlsruher Richter.

Laut Transfusionsgesetz dürfen nur Ärzte oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung Blut abnehmen. Eine Ausnahme besteht neben der Blutentnahme „zu diagnostischen Zwecken“ unter anderem auch für „homöopathische Eigenblutprodukte“. Wie weit diese Ausnahme reicht, war und ist umstritten.

Konkrete Behandlungsmethode muss klar sein

In den Streitfällen geht es um Ozonbehandlungen durch drei Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker in Nordrhein-Westfalen. Dabei wurde das entnommene Blut mit einem Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder mit homöopathischen Fertigarzneimitteln angereichert und anschließend den Patienten wieder injiziert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster und auch das Bundesverwaltungsgericht hatten die Klagen abgewiesen. Danach ist vom Begriff der Blutspende im Transfusionsgesetz auch die Eigenblutspende umfasst.

Zur Abgrenzung der Homöopathie-Ausnahme stellten beide Gerichte darauf ab, ob das Eigenblutprodukt nach gängigen homöopathischen Verfahren hergestellt wurde. Das sei hier nicht der Fall, weil das Sauerstoff-Ozon-Gemisch oder die homöopathischen Fertigarzneimitteln nur zugesetzt würden. Das Blut selbst und auch das fertige Gemisch unterlägen keiner Verarbeitung nach homöopathischen Methoden.

Ob dies mit dem Grundgesetz vereinbar ist, hängt nun laut Bundesverfassungsgericht von der konkreten Behandlungsmethode ab. „Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken von Bedeutung“, heißt es hierzu in den Karlsruher Beschlüssen. Diese hingen insbesondere von der Menge des entnommenen und anschließend reinfundierten Blutes ab. Entsprechende Unterlagen hätten hier die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nicht vorgelegt. Ihre Beschwerden wies das Bundesverfassungsgericht daher als unzulässig ab. (mwo)

Bundesverfassungsgericht: Az.: 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23, 1 BvR 2182/23

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