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Haftungsfallen für Ärzte - IGeL können Ausweg bieten

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Müssen Ärzte haften, wenn sie ihren Patienten wegen des politisch forcierten Sparzwangs weniger als den wissenschaftlichen Standard bieten können? Diese Frage stellen immer mehr Kollegen, sagte Patrick Weidinger, Leiter Arzthaftpflicht bei der Deutschen Ärzteversicherung (DÄV), bei einem Pressegespräch auf dem Kongress.

So habe ein Dermatologe beim Versicherer angefragt, was passiert, wenn er beim Hautkrebs-Screening ein malignes Melanom nicht erkennt, weil die Vorsorge-Untersuchung nur die Inspektion ohne Lupe umfasst. Die DÄV empfiehlt, in solchen Fällen die Auflichtmikroskopie als Individuelle Gesundheitsleistung anzubieten. Wichtig: Wünscht der Patient sie nicht, sollte der Arzt das auf jeden Fall dokumentieren.

Schuld anerkennen ist für Ärzte immer noch heikel.

Folgen für Fach- und für Hausärzte hat ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2004, wonach ein Fehler bei der Befunderhebung zur Beweislastumkehr führen kann (Az.: VI ZR 34/03). Laut Weidinger sind solche Sachverhalte auch schon bei Hausärzten aufgetreten. So etwa bei einem Arzt, der einen Jugendlichen monatelang ohne Erfolg wegen Knieschmerzen behandelte und dabei einen Tumor übersah. In solchen Fällen sei ein Haftungsgrund anerkannt worden.

Ein weiteres Problemfeld stellt nach den Erfahrungen der Deutschen Ärzteversicherung die fachübergreifende Tätigkeit im KV-Notdienst dar. "Es ist vielleicht sogar die Regel, dass fachfremd diagnostiziert werden muss", sagte Weidinger. Sein Rat: so viel zu dokumentieren "wie in der Situation vertretbar" und regelmäßig an notfallmedizinischen Fortbildungen teilzunehmen.

Seit der Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Anfang 2008 können Ärzte nicht mehr so leicht ihren Haftpflichtschutz verlieren, wenn sie gegenüber Patienten ein Schuldanerkenntnis ablegen. Das Gesetz untersagt einschlägige Vertragsklauseln. Allerdings hat das nach Angaben von Patrick Weidinger einen großen Haken: Wenn der Haftpflichtversicherer den Fall prüft und gar keinen Behandlungsfehler sieht, kann der Arzt aus eigener Tasche haftbar werden. Weidingers Rat: Ärzte sollten sagen, dass es ihnen Leid tue, eine Schuld sollten sie aber nach wie vor nicht einräumen. Vielmehr sollten sie die Patienten darauf hinweisen, dass das Weitere mit der Versicherung geklärt wird. (pei)

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