Kammer zahlt nicht, wenn die Haftpflicht fehlt

KÖLN (eb). Die Ärztekammer haftet nicht für Behandlungsfehler ihrer Mitglieder, wenn diese pleite und nicht berufshaftpflichtversichert sind. Das hat das Landgericht Dortmund im Fall eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes entschieden.

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Wie der Anwalt-Suchservice mitteilt, hatte sich ein Mann aus dem Ruhrgebiet wegen akuter Beschwerden in die Behandlung eines HNO-Arztes begeben. Als die Beschwerden nach einiger Zeit nicht nachließen, wechselte der Patient den Arzt.

Der neue Facharzt entdeckte ein bösartiges Krebsgeschwür an der Schilddrüse, das er operativ entfernte. Gegen den ersten Arzt erstritt der Mann vor Gericht daraufhin 32 500 Euro Schmerzensgeld. Doch der Mediziner konnte weder zahlen noch hatte er eine Berufshaftpflichtversicherung.

Der Mann forderte daraufhin das Geld von der Ärztekammer ein. Schließlich müsse die Kammer dafür Sorge tragen, daß ihre Angehörigen haftpflichtversichert seien, so seine Meinung. Doch die Kammer weigerte sich - und dies zu Recht, wie das Landgericht Dortmund entschied.

Die Ärztekammer nehme ihre gesetzliche Überwachungspflicht allein zum Zweck der Sicherung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems und des Ansehens des Berufsstandes wahr, so die Richter.

Die staatliche Überwachungsaufgabe der Kammer sei dagegen keine Amtspflicht gegenüber dem einzelnen Patienten. Die Kammer müsse daher nicht kontrollieren, ob ihre Mitglieder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Es reiche aus, so das Gericht, wenn sie ihre Mitglieder auf die Notwendigkeit einer Versicherung hinweise - und das habe sie bei dem HNO-Arzt getan.

Urteil des Landgerichts Dortmund, Az.: 8 O 428/03

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