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Unterzucker und Führerschein

"Die Regeln wurden nicht verschärft"

Wann ist ein Diabetiker nicht mehr fahrtauglich? Das konkretisiert jetzt eine EU-Richtlinie, so der Ausschuss Soziales der DDG.

Veröffentlicht:

STUTTGART. Wer innerhalb eines Jahres mindestens zwei Mal aufgrund einer Unterzuckerung fremdhilfebedürftig war, gilt (bis auf Weiteres) als nicht mehr fahrtauglich. Dies ist jetzt in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) konkret geregelt worden (wir berichteten).

Die neuen Regelungen entsprechen grundsätzlich der schon früher geltenden Rechtslage, betont Rechtsanwalt Oliver Ebert aus Stuttgart für den Ausschuss Soziales der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG).

Patienten, die nicht in der Lage sind, zuverlässig und rechtzeitig Unterzuckerungssituationen zu erkennen beziehungsweise diese selbständig zu beheben, müssen als nicht (mehr) kraftfahrtauglich angesehen werden.

Ärzte sind gehalten, bei entsprechenden Patienten einen Hinweis auf die potenzielle Fahruntauglichkeit zu geben beziehungsweise zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu raten, so Ebert.

Im Ergebnis bestehe aber derzeit keine Veranlassung für eventuelle Ängste, dass die Fahreignung von Menschen mit Diabetes generell infrage stünde oder sich die rechtliche Situation für kraftfahrende Diabetiker nachteilig verändert habe, so Ebert.

Der Rechtsexperte weist zudem darauf hin, dass ein Betroffener nach Wiedererlangung seiner Fahrtauglichkeit selbstverständlich wieder Fahrzeuge führen darf. Ist er nicht mehr im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis, kann diese neu beantragt werden.

Die Fahrtauglichkeit liegt in der Regel wieder vor, wenn Unterzuckerungen rechtzeitig und zuverlässig erkannt werden können. Dies kann möglicherweise durch Teilnahme an einem sogenannten Hypoglykämiewahrnehmungstraining (BGAT) oder durch Umstellung auf andere Medikationen oder Insuline erreicht werden. (eb)

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