Fahrverbot

Gericht muss bei schwacher Blase abwägen

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KÖLN. Eine Blasenschwäche ist kein Freibrief für Geschwindigkeitsüberschreitungen. Im Einzelfall müssen die Gerichte aber prüfen, ob besondere Umstände den Verzicht auf ein Fahrverbot rechtfertigen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Beschluss entschieden (Az.: 4 RBs 326/17).

Ein 61-Jähriger, der nach einer Prostata-Op nur noch über eine eingeschränkte Kontinenz verfügt, hatte auf einer Bundesstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 Stundenkilometer überschritten. Er musste ein Bußgeld von 80 Euro zahlen und erhielt ein einmonatiges Fahrverbot, weil er nicht das erste Mal beim zu schnellen Fahren erwischt wurde.

Das Amtsgericht wies die Klage gegen das Fahrverbot zurück. Das OLG hob das Urteil auf, das Amtsgericht muss erneut entscheiden.

Eine besondere körperliche Disposition wie eine Blasenschwäche könne ein Grund sein, von einem Fahrverbot abzusehen, wenn das auch keineswegs der Normalfall sei, betonten die OLG-Richter. Grundsätzlich müssten Betroffene Autofahrten entsprechend ihrer körperlichen Disposition planen. Das Gericht müsse aber die genauen Umstände prüfen.

Dazu zähle die Frage, wie der Mann auf seinen Harndrang während der Fahrt habe reagieren können. (iss)

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