Donnerstag, 24. Mai 2012
Ärzte Zeitung, 30.11.2010

Kassen müssen im Einzelfall Differenz bei Arznei zahlen

Kassen müssen im Einzelfall Differenz bei Arznei zahlen

Urteil: Krankenkassen müssen in Einzelfällen bei Festbetrags-Arzneimitteln auch die Kosten übernehmen, die oberhalb des Festbetrags liegen.

© Gina Sanders / fotolia.com

KÖLN (iss). Krankenkassen müssen in Einzelfällen bei Festbetrags-Arzneimitteln auch die Kosten übernehmen, die oberhalb des Festbetrags liegen. Das hat das Sozialgericht Aachen (SG) jetzt in einem nicht rechtskräftigen Urteil zum Asthma-Mittel Alvesco® festgestellt.

Ein Patient, der seit 2005 mit dem Medikament behandelt wird, hatte seine Krankenkasse auf Erstattung der Differenz zum Festbetrag verklagt.

Das SG gab ihm Recht. Der Wirkstoff Ciclesonid, den Alvesco® enthält, ist der einzige, der bei dem Patienten keinen schmerzhaften Mundsoor auslöst. Dies hatten zahlreiche Behandlungsversuche mit Festbetragsarzneimitteln gezeigt.

"Bei dieser Sachlage hat der Kläger einen Anspruch auf Versorgung mit Alvesco® zu Lasten der GKV ohne Beschränkung auf den Festbetrag, da nur durch dieses Arzneimittel der Kläger entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß versorgt wird", so das Gericht.

Es hat die Berufung zum Landessozialgericht zugelassen.

Az.: S 13 KR 170/10

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