Donnerstag, 24. Mai 2012
Ärzte Zeitung, 27.12.2010

Neue Regeln für Suizidbeihilfe

Das ärztliche Berufsrecht für Beihilfe beim Suizid soll geändert werden - entscheidend bleibt das ärztliche Gewissen.

Neue Regeln für Suizidbeihilfe

BÄK-Präsident Hoppe: Beihilfe zum Suizid gehört nicht zu den ärztlichen Aufgaben.

© Jürgen Lösel

BERLIN (fuh). Die deutsche Ärzteschaft will mit Blick auf das derzeit geltende Berufsrecht Widersprüche bei der Regelung für Beihilfe zum Suizid auflösen. Das hat Bundesärztekammerpräsident Professor Jörg-Dietrich Hoppe angekündigt.

In einem Entwurf für die neuen Grundsätze zur Sterbegeleitung werde zwar klargestellt, dass Beihilfe zum Suizid nicht zu den ärztlichen Aufgaben gehöre, sagte Hoppe. Sie solle aber in Zukunft möglich sein, allerdings nur dann, wenn der Arzt das mit seinem Gewissen vereinbaren könne.

Die Beihilfe zum Suizid ist zwar nach den derzeit geltenden Regelungen nicht strafbar, bisher aber durch das ärztliche Berufsrecht als unethisch verboten. Es sei an der Zeit, diesen Widerspruch aufzulösen, so der Bundesärztekammerpräsident in einem Gespräch mit der "Ärzte Zeitung".

Er stellte klar, dass eine Suizidbeihilfe für ihn selbst keine Handlungsoption sei, er könne sie mit seinem Gewissen nicht vereinbaren. "Ich plädiere für gekonnte Palliativmedizin bis zur palliativen Sedierung", sagte Hoppe.

Mit Blick auf die in der deutschen Ärzteschaft umstrittene Präimplantationsdiagnostik (PID) geht der Kammerpräsident von einem Richtungswechsel aus. Er erwarte, dass sich der nächste Deutsche Ärztetag in Kiel für die Zulassung der PID in engen Grenzen aussprechen wird. Das 2002 auf dem Ärztetag in Rostock beschlossene Verbot werde keinen Bestand haben.

Hoppe wertete in der "Frankurter Rundschau" den Vorschlag als sinnvoll, die PID auf wenige spezialisierte Zentren zu begrenzen und immer eine Ethikkommission einzuschalten.

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