Auch angestellter MVZ-Arzt kann Belegarzt sein

KASSEL (mwo). Auch ein angestellter Arzt eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) kann eine Genehmigung als Belegarzt bekommen. Allerdings gilt eine solche Genehmigung immer nur für den einzelnen Arzt, nicht aber für das MVZ, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.

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Damit verpflichtete das BSG in einem konkreten Fall die KV Berlin, einem angestellten Neurochirurgen die von seinem Arbeitgeber, einem MVZ, begehrte Genehmigung zu erteilen.

"Nach der Konzeption des Gesetzes sollen Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren grundsätzlich die gleichen Behandlungsmöglichkeiten in der vertragsärztlichen Versorgung haben", erklärten die Kasseler Richter zur Begründung.

Gleichzeitig machte das BSG Hoffnungen anderer MVZ zunichte, sie könnten einzelne Ärzte überwiegend oder sogar ganz als Belegärzte abstellen, wenn dafür andere im MVZ angestellte Kollegen gar nicht belegärztlich tätig werden.

Die Genehmigungsvoraussetzung, "dass nämlich die stationäre Tätigkeit des Arztes gegenüber der ambulanten von untergeordneter Bedeutung sein muss, muss bezogen auf jeden einzelnen Arzt erfüllt sein, der belegärztlich tätig werden soll, und nicht bezogen auf das MVZ", stellte das Gericht klar. Da es hier nur um ein Belegbett gehe, sei im konkreten Fall diese Voraussetzung erfüllt.

Az.: B 6 KA 15/10 R

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