Donnerstag, 24. Mai 2012
Ärzte Zeitung, 10.05.2011

Uniklinikum Dresden wehrt sich gegen Vorwürfe

DRESDEN (mwo). Das Universitätsklinikum der Technischen Universität Dresden und das angegliederte MVZ wehren sich gegen den Vorwurf der Honorar-Trickserei.

Das vom Sozialgericht (SG) Dresden gerügte Abrechnungsverhalten ergebe sich zwingend aus den gesetzlichen Vorgaben, erklärte MVZ-Geschäftsführerin Juliane Schmidt gegenüber der "Ärzte Zeitung".

Das MVZ hatte Laborleistungen auf Überweisung des Klinikums abgerechnet. Die KV hatte dies für unzulässig gehalten und 1825 Leistungen im Wert von 33.700 Euro nicht vergütet.

Das SG hatte die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Az.: S 18 KA 250/06): Das Klinikum müsse diese Leistungen selbst und einheitlich erbringen. Eine Aufspaltung in Klinikleistungen und zusätzlich vergütete vertragsärztliche Leistungen sei unzulässig.

Klinik und MVZ wollen dies nicht akzeptieren, das MVZ habe Berufung zum Landessozialgericht Chemnitz eingelegt. Die vom SG herangezogenen Bestimmungen seien auf Hochschulambulanzen nicht übertragbar, erklärten Schmidt und der Klinik-Vorstand in einer gemeinsamen Stellungnahme.

Hintergrund sei die auf Forschung und Lehre begrenzte Ermächtigung der Uniklinik. Leistungen, die davon nicht gedeckt seien, dürfe es nicht erbringen. Um eine Überweisung an Vertragsärzte zur ergänzenden Behandlung komme das Klinikum daher nicht herum.

Bei Überweisungen an andere, nicht dem Klinikum angegliederte MVZ oder Ärzte habe die KV dagegen bislang auch keine Einwände gehabt.

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