Komplikation nach Organspende kein Versicherungsfall

HALLE (mwo). Gesundheitliche Schäden einer Organspende werden nicht immer aus der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt. Das jedenfalls meint das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle mit einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil.

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Danach muss die Unfallversicherung nur zahlen, wenn zur normalen Operation noch ein schädigendes äußeres Ereignis hinzukommt, etwa eine Infektion.

Die gesetzliche Unfallversicherung wurde vorrangig zur sozialen Absicherung nach einem Arbeitsunfall geschaffen. Laut Gesetz sind aber auch verschiedene andere Tätigkeiten versichert, die im gesellschaftlichen Interesse liegen, darunter die Organspende.

Der Kläger hatte im Alter von 54 Jahren seinem Bruder eine Niere gespendet. Die Operation verlief unauffällig. Erst nach einigen Wochen traten starke dauerhafte Narbenschmerzen auf. Der Mann ist seitdem auch psychisch unausgeglichen und arbeitsunfähig.

Kein Anspruch auf Verletztenrente

Anspruch auf eine Verletztenrente hat er nicht, urteilte das LSG Halle. Zwar sei die Organspende unfallversichert gewesen, doch es fehle an einem "Unfall".

Denn die Entnahme der Niere sei nicht als "Unfall" anzusehen, weil der Mann dem Eingriff zugestimmt habe. Die Operation sei auch planmäßig verlaufen. Es seien keine weiteren "äußeren Ursachen", etwa eine Infektion oder eine erneute Verletzung des Operationsgebiets, erkennbar. Daher fehle es an einer "äußeren Einwirkung", die einen Unfall ausmache.

Andere Komplikationen, die mit einer Organspende oder mit dem Leben ohne gespendetes Organ verbunden sein können, seien keine Unfälle und daher nicht versichert. Gegen das Urteil ist Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Az.: L 6 U 131/07

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