Koalition baut Praxisnachfolgern Hürden

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Die Regierungsparteien legen letzte Hand ans Versorgungsgesetz: Geschraubt wird an den EBM-Pauschalen, dem Zulassungsverfahren und MVZ. Praxiserben droht mehr Bürokratie.

BERLIN (af). Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen nun doch kein Vorkaufsrecht im Verfahren zur Nachbesetzung einer Arztpraxis erhalten.

Stattdessen sollen die Zulassungsausschüsse entscheiden, ob es überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren geben soll, wenn ein Arzt in einem überversorgten Gebiet seine Praxis aufgibt.

Damit ändern die Regierungsfraktionen die dazu vorgesehene Änderung des fünften Sozialgesetzbuches. Ursprünglich war geplant, den KVen ein Vorkaufsrecht gegenüber dem vom Zulassungsausschuss ausgewählten Nachfolger einzuräumen.

Antrag auf Nachbesetzungsverfahren muss gestellt werden

Aus den Änderungsanträgen zum Versorgungsstrukturgesetz, die der "Ärzte Zeitung" vorliegen, geht hervor, dass der ausscheidende Arzt oder seine Erben künftig beim zuständigen Zulassungsausschuss ein Nachbesetzungsverfahren beantragen müssen.

Der Ausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn "eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist", heißt es in dem Änderungsantrag.

KV muss Schadenersatz leisten

In diesem Fall muss die Kassenärztliche Vereinigung den ausscheidenden Arzt oder seine Erben entschädigen. Dieses Verfahren gilt nicht, wenn ein Kind, die Ehefrau oder der Praxispartner des ausscheidenden Arztes nachrücken wollen.

Vertreter der Kassen begrüßten am Dienstag die neuen Regelungen, wollten sie aber nicht offiziell kommentieren. Die neuen Vorschläge allein reichten allerdings nicht aus, die Überversorgung in manchen Städten abzubauen, hieß es.

Regelungen zu MVZ ergänzt

Auch die Regelungen zu den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) haben die Regierungsfraktionen noch einmal angefasst.

Der Kreis der möglichen Gründer wird erweitert. MVZ können künftig auch als Genossenschaft gegründet und betrieben werden. Zu den Gründern sollen auch die nicht gemeinnützigen Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen zählen.

Struktur und Bewertung der EBM-Pauschalen werden überprüft

Eine weitere Änderung betrifft den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen soll Struktur und Bewertung der Pauschalen überprüfen.

Damit wollen die Regierungsfraktionen die Einzelleistungs- beziehungsweise Komplexvergütung stärken.

Unterscheidung der Patienten

Zudem sollen die Pauschalen künftig zwischen neuen Patienten und Patienten, die zur Folgebehandlung in die Praxen kommen, unterscheiden, heißt es in einem Änderungsantrag zum Paragrafen 87 SGB V.

Außerdem sollen die Manteltarifpartner für Zahnärzte eine gesonderte Gebührenposition für Hausbesuche bei pflegebedürftigen Menschen und Behinderten schaffen.

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