Patientenrechtegesetz wird nur GKV-Patienten nützen

BERLIN (af). Am Montag will die Regierung den Entwurf eines Patientenrechtegesetzes vorlegen. Es soll im Bürgerlichen Gesetzbuch gebündelt werden, aber nur für GKV-Versicherte gelten.

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Schere im Brustkorb - ein schwerer Behandlungsfehler, der sicher unstrittig ist.

Schere im Brustkorb - ein schwerer Behandlungsfehler, der sicher unstrittig ist.

© Lukasz Panek / fotolia.com

Danach ist geplant, dass die gesetzlichen Kassen Ansprechpartner in strittigen medizinischen und rechtlichen Fragen sein sollen. Das Patientenrechtegesetz soll die über mehrere Gesetzbücher verstreuten Patientenrechte bündeln und ergänzen.

Privatpatienten oder Selbstzahler werden nicht geschützt

Gebündelt werden die Rechte im BGB mit speziellen Bestimmungen für Behandlungsverträge zwischen Ärzten und Kassenpatienten. Privatpatienten oder Selbstzahler – etwa auch Patienten, die aus kosmetischen Gründen chirurgische Eingriffe durchführen lassen – würden von dem Gesetz nicht geschützt.

Der Entwurf sei zu 80 Prozent von Fachleuten des Bundesjustizministeriums verfasst worden, hieß es. Den Rest habe die Arbeitsebene des Gesundheitsministeriums beigesteuert.

Länder und Verbände müssen noch angehört werden, bevor das Kabinett den Entwurf beraten wird. Das könnte vergleichsweise schnell geschehen.

Vor allem wegen der Aufnahme des Behandlungsvertrages in das Bürgerliche Gesetzesbuch seien die Länder, aber auch die Praktiker in den Gerichten bereits in das Verfahren einbezogen gewesen, hatten Koalitionspolitiker schon im Dezember berichtet.

Bei dem nun vorliegenden Referentenentwurf handele sich im Wesentlichen um die Umsetzung der Eckpunkte vom März 2011, hieß es am Freitag. Wesentliche Vorarbeiten dazu hatte der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Wolfgang Zöller (CSU), geleistet.

Umkehr der Beweislast bei Behandlungsfehlern

Das Patientenrechtegesetz kann für Ärzte große Bedeutung gewinnen. Zöller hatte in den Eckpunkten eine Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern gefordert.

Das würde bedeuten, dass der Arzt einem geschädigten Patienten nachweisen müsste, dass der Behandlungsfehler den Schaden nicht verursacht hat. Bislang muss der Patient dem Arzt beweisen, dass ein Behandlungsfehler ihm geschadet hat.

Auch Informations- und Aufklärungspflichten der Ärzte sollen präzisiert werden. Geplant ist außerdem, dass Krankenhäuser ein Fehlermeldesystem einrichten; von Ärzten wird dies bereits freiwillig als Qualitätssicherungsinstrument praktiziert.

Gesetz wird Rechtsstellung von Patienten gegenüber Ärzten stärken

Insgesamt dürfte das Gesetz die Rechtsstellung von Patienten gegenüber Ärzten stärken. In den Eckpunkten war unter anderem vorgesehen, dass die Kassen die Versicherten in den Verfahren bei einem Verdacht auf Behandlungs- und Pflegefehler unterstützen sollen. Dies könnte zum Beispiel durch ein medizinisches Gutachten geschehen.

Bekannt ist bereits, dass der Behandlungsvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen wird. Bislang war der Behandlungsvertrag gesetzlich nicht geregelt. Auch dies hat Konsequenzen für Ärzte, Hebammen und Physiotherapeuten.

Die Eckpunkte, auf denen der Entwurf für das Patientenrechtegesetz beruht, nennen ein Beispiel. Informiere ein Arzt einen Patienten nicht "verständlich und umfassend" über Diagnose und beabsichtigte Therapie sowie über mögliche Kosten, sei die Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam.

Auch Krankenkassen werden stärker in die Pflicht genommen

Ebenfalls gestärkt werden die Ansprüche von Versicherten gegenüber ihren Kassen: Längstens drei Wochen haben Kassen für die Bewilligung von Hilfsmitteln Zeit; verstreicht die Frist, gilt die Leistung als bewilligt.

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