Wird nur gewerbsmäßige Sterbehilfe verboten?

BERLIN (fst). Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf vorgelegt, nach dem "gewerbsmäßige" Suizidbeihilfe mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe belangt werden kann.

Veröffentlicht:

Dazu soll Paragraf 217 Strafgesetzbuch entsprechend geändert werden. Damit zielt der Entwurf auf Sterbehilfeorganisationen, die sich durch "wiederholte Tatbegehung" der Suizidbeihilfe eine "fortlaufende Einnahmequelle" verschaffen.

Nicht strafwürdig wäre dagegen etwa die Hilfe bei der Selbsttötung in der Familie oder die Suizidbeihilfe durch Ärzte. Bayern fordert dagegen, jede Form organisierter Sterbehilfe zu bestrafen.

Die bayerische Justizministerin Beate Merk hat ein umfassendes Verbot gefordert, weil entsprechende Organisationen leicht ihr Ziel, Gewinne zu erzielen, verschleiern könnten.

Mehr zum Thema

Debatte in Frankreich

Macrons Initiative zur Sterbehilfe: Was hat er genau gemeint?

Statistik der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben

Sterbehelfer sehen keinen Dammbruch beim assistierten Suizid

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Der papierene Organspendeausweis soll bald der Vergangenheit angehören. Denn noch im März geht das Online-Organspende-Register an den Start.

© Alexander Raths / Stock.adobe.com

Online-Organspende-Register startet

Wie Kollegen die Organspende-Beratung in den Praxisalltag integrieren