Eigenanbau von Cannabis bleibt in Deutschland tabu

BERLIN (fst). Die Bundesregierung will zwar das generelle Verkehrsverbot für Cannabis zu medizinischen Zwecken aufheben, ein Eigenanbau von Privatpersonen wird aber nicht zugelassen. Das machte Gesundheits-Staatssekretär Daniel Bahr (FDP) in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Links-Fraktion im Bundestag deutlich.

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Cannabis für die Medizin.

Cannabis für die Medizin.

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Die "Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs" sei beim Eigenanbau nicht gegeben. Das liege auch daran, dass beim Selbstanbau keine Kontrolle über den Wirkstoff -  insbesondere den Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) - möglich sei, schreibt Bahr.

Ärzte könnten daher, wenn sie die Selbsttherapie mit Cannabis begleiten würden, ihren Patienten auch keine "therapiesichere Dosierungsempfehlung" geben.

Allerdings will die Regierung cannabishaltige Fertigarzneimittel mit der 25. Verordnung zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zulassungs- und verschreibungsfähig machen. Ein Referententwurf liegt vor; derzeit werden die Ergebnisse einer Anhörung ausgewertet, heißt es.

Gegenwärtig sind Dronabinol und Nabilon nach Anlage III des BtMG verkehrs- und verschreibungsfähig. Sie müssen aber nach ärztlicher Verordnung von Apotheken einzeln importiert werden.

Bislang können schwer kranke Patienten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Ausnahmeerlaubnis (Paragraf 3 Absatz 2 BtMG) zur Selbsttherapie mit Cannabis erwirken.

Seit 2005 haben 156 Patienten eine solche Genehmigung beantragt, 54 erhielten eine Erlaubnis. Am häufigsten (21 Fälle) lautete die zugrundeliegende Indikation chronische Schmerzen, 17 Patienten litten an schmerzhaften Spastiken bei MS.

Zudem erhielten fünf Patienten mit Tourette-Syndrom sowie zwei mit ADHS eine Erlaubnis. Bei den übrigen Genehmigungen lagen neun weitere Einzel-Indikationen vor.

Die regelhafte Kostenübernahme für cannabinoidhaltige Arzneimittel durch die Krankenkassen ist nicht geklärt. Allerdings hätten die gesetzlichen Kassen "einen gewissen Ermessensspielraum, eine Kostenübernahme von Rezepturarzneimitteln mit nicht zugelassenen Wirkstoffen (...) in besonderen Einzelfällen zu gewähren", betont die Regierung.

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