Klinikhaftung

Kein Ersatz für Zahnprothese nach dem Tod

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OSNABRÜCK. Wenn nach dem Tod eines Klinikpatienten dessen Zahnprothese nicht mehr auffindbar ist, können die Erben keinen Schadenersatz verlangen.

Solch ein Anspruch ist zweckgebunden und bestünde nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung der Prothese, entschied das Landgericht Osnabrück.

Im Streitfall verschwand die Zahnprothese des Vaters der Klägerin während eines Klinikaufenthalts im Sommer 2017. Der Mann war geistig erheblich eingeschränkt, so dass er – zumal ohne Zähne – über den Verbleib des Zahnersatzes keine Auskunft geben konnte.

Als der Vater kurz darauf starb, verlangte die Erbengemeinschaft für die verlorene Zahnprothese 6055 Euro Schadenersatz – etwa Zweidrittel des Neupreises.

Die Klinik habe ihre „Obhutspflicht“ verletzt. Doch die Klinik muss nicht zahlen, so das Landgericht. Letztlich gehe es beim Verlust einer Prothese um eine Kompensation für fortdauernde Beeinträchtigungen.

Solch ein Entschädigungsanspruch sei aber zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung. Dies scheide nach dem Tod des Mannes aber aus. (fl/mwo)

Az.: 7 O 1610/18

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