TIPP DES TAGES
Keine Schweigepflicht bei Gefahr für Dritte
Gelegentlich wird bei einem älteren Patienten festgestellt, dass er wegen gesundheitlicher Defizite nicht mehr fahrtauglich ist. Zum Schutz der Allgemeinheit müssen Ärzte den Betroffenen über die fehlende Eignung und die Konsequenzen aufklären, betont Claudia Helmreich vom Institut für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München (MMW 2011; 48: 43).
Gespräche hierüber sollten umfassend dokumentiert werden. Ist ein Patient dabei chronisch uneinsichtig, dann könne als ultima ratio trotz ärztlicher Schweigepflicht eine Meldung bei der Fahrerlaubnisbehörde, auch gegen den Willen des Patienten, angezeigt sein, so Helmreich.
Gerechtfertigt ist die Meldung durch die Anwendung des § 34 StGB (rechtfertigender Notstand).