Kassen zahlen für Sondennahrung
BERLIN (eb). Trink- und Sondennahrung für Patienten, die künstlich ernährt werden müssen, können Ärzte auch nach Inkrafttreten der Gesundheitsreform zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen. Darauf weist der BVMed - Bundesverband Medizintechnologie hin.
Weiterhin gelte nach Paragraph 31 Absatz 1 Satz 2 SGB V, daß Trink- und Sondennahrung in medizinischen Ausnahmefällen nach Paragraph 92 SGB V zu Lasten der GKV verordnet werden können. Manche Ärzte zweifelten aber an der Verordnungsfähigkeit, weil in der Praxissoftware häufig die Meldung "Nicht rezeptpflichtiges Präparat" bei der Eingabe von Trink- und Sondennahrung erscheine.