Blüm behält Recht: Die Pflege kommt

Es war ein Streit, der fast eine Legislaturperiode lang dauerte: das Gesetzgebungsverfahren für die Pflegeversicherung, die 1995 wirksam wurde.

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Bonn, 22. April 1994. Nach jahrelangem Tauziehen innerhalb der Koalition sowie mit dem Bundesrat und gegen heftige Widerstände der Arbeitgeber beschließt der Bundestag am 22. April 1994 das Pflegeversicherungs-Gesetz (SGB XI).

Bundesarbeitsminister Norbert Blüm und sein Staatssekretär Karl Jung schreiben damit ein neues Kapitel in der deutschen Sozialgeschichte.

Der Weg zum Kompromiss war schwierig. Vor allem die FDP hatte eine kapitalgedeckte Pflegeversicherung bevorzugt und wurde dabei von den Arbeitgebern unterstützt. Die wiederum forderten, nicht mit Lohnzusatzkosten über einen Arbeitgeberanteil belastet zu werden.

Für die Kapitaldeckung waren sie bereit, den Start der Pflegeversicherung mit einem Milliardenzuschuss zu erleichtern. Ein solches Finanzierungsmodell war mit der SPD nicht zu machen, deren Mehrheit im Bundesrat gebraucht wurde.

So setzten sich die Befürworter einer Umlage-finanzierten Pflegeversicherung durch, die an die Krankenversicherung angeflanscht wurde: mit gleicher Beitragsbemessungsgrenze und einem Beitragssatz von 1,7 Prozent sowie vollständigem Finanzausgleich unter den Pflegeklassen.

Feiertag für die Pflege

Wer privat krankenversichert ist, wird auch bei der PKV pflegeversichert. Um die Arbeitgeberbelastung zu kompensieren, wird ein Feiertag (Buß- und Bettag) gestrichen.

Die Beiträge werden ab dem 1. Januar 1995 erhoben, ambulante Leistungen gibt es ab April, stationäre ab. Juli 1995. Das verschafft dem neuen Versicherungszweig Milliarden-Rücklagen.

Wesentliche Motivation der Pflegeversicherung ist es zu verhindern, dass Pflegebedürftige zu Sozialhilfeempfängern werden. Von Anfang an ist die Pflegeversicherung als Teilkasko konstruiert.

In den drei Pflegestufen können die Betroffenen zwischen Geld- oder Sachleistung wählen. Maximal beträgt die Leistung 2800 DM im Monat.

Von geringfügigen Anpassungen abgesehen, ist die Leistung der Pflegeversicherung bis heute unverändert geblieben.

Überkommen, weil primär an somatischen Gebrechen fixiert, ist die Definition der Pflegebedürftigkeit. Eine wirkliche Reform dazu steht aus. (HL)

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