Dürfen private Träger psychisch kranke Straftäter betreuen?

GÖTTINGEN/BÜCKEBURG (pid). Rund ein Jahr nach der Privatisierung der niedersächsischen Landeskrankenhäuser kommen die beiden Gesetze, die dies ermöglicht haben, auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand.

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Darf der Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter - hier das Zentrum für forensische Psychiatrie im nordrhein-westfälischen Eickelborn - in privater Hand sein?

Darf der Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter - hier das Zentrum für forensische Psychiatrie im nordrhein-westfälischen Eickelborn - in privater Hand sein?

© Foto: epd

Am vergangenen Freitag hat vor dem niedersächsischen Staatsgerichtshof in Bückeburg die mündliche Verhandlung über ein Normenkontrollverfahren begonnen, das die Landtagsfraktionen von SPD und Grünen beantragt haben. Nach ihrer Ansicht sind wesentliche Änderungen des niedersächsischen Maßregelvollzugs- und Psychiatriegesetzes verfassungswidrig.

Bis auf zwei Ausnahmen befinden sich alle früheren niedersächsischen Landeskrankenhäuser jetzt in privater Trägerschaft: Göttingen und Tiefenbrunn werden von den Asklepios Kliniken betrieben, Hildesheim und Osnabrück von der Ameos-Krankenhausgesellschaft, Königslutter von der Arbeiterwohlfahrt, Lüneburg von der Stadt Lüneburg, Wehnen vom Psychiatrieverbund Oldenburger Land. Nur die Landeskrankenhäuser Moringen und Brauel, in denen ausschließlich psychisch kranke Straftäter untergebracht sind, wurden von der Privatisierung ausgenommen.

In dem Normenkontrollverfahren geht es vor allem um die Frage, ob und inwieweit der Staat hoheitliches Handeln und Befugnisse an Private übertragen kann. Sowohl der strafrichterlich angeordnete Maßregelvollzug für psychisch kranke Straftäter als auch die richterlich angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bedeuten eine zwangsweise Freiheitsentziehung. Einschränkungen von Grundrechten unterliegen jedoch dem Gewalt- und Strafmonopol des Staates. Der Staatsgerichtshof muss prüfen, ob es zulässig ist, hoheitliche Aufgaben wie den Maßregelvollzug an private Dritte zu übertragen.

Das Problem stellt sich vor allem deshalb, weil auch in den privatisierten Einrichtungen psychisch kranke Straftäter untergebracht sind. Die gesetzlichen Regelungen hierzu sehen vor, dass dort auch weiter Landesbedienstete tätig sind, die bei entsprechenden Notfällen Weisungsrecht gegenüber dem Personal des privaten Trägers haben. So sind etwa im Asklepios Fachklinikum in Göttingen außer privatem Personal auch rund ein Dutzend Landesbedienstete eingesetzt.

SPD und Grüne stützen sich in ihrem Normenkontrollantrag auf ein Gutachten, das die beiden Göttinger Rechtswissenschaftler Professor Werner Heun und Professor Jörg-Martin Jehle erstellt haben. Dieses kommt zu dem Schluss, dass beide Gesetze als verfassungswidrig einzustufen seien. Nach Ansicht der Rechts-Professoren gehört der Maßregelvollzug zum Kernbereich staatlicher Gewalt. Sie monieren unter anderem, dass besonders eingriffsintensive Maßnahmen zwar von Landesbediensteten angeordnet werden müssen, aber die Umsetzung durch private Bedienstete zugelassen werde.

Beamte haben Streikverbot, andere Mitarbeiter nicht

Außerdem rügen sie, dass die Behandlung von Maßregelvollzugspatienten vom Weisungsvorbehalt ausgenommen ist. Eingriffs- und Behandlungsmaßnahmen seien so eng miteinander verknüpft, dass sich beides kaum sinnvoll voneinander trennen lasse. Nach Ansicht der beiden Rechtswissenschaftler sind die Änderungen im Maßregelvollzug auch aus einem anderen Grund problematisch. Anders als Mitarbeiter von privaten Einrichtungen unterliegen Beamte einem Streikverbot. Dies sei im Strafvollzug und im Maßregelvollzug von eminenter Bedeutung.

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