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Kein besonderer Schutz des Staates

Christian BenekerVon Christian Beneker Veröffentlicht:

Jetzt ist es amtlich - der niedersächsische Staatsgerichtshof hat entschieden, dass der im Grundgesetz festgeschriebene "Beamtenvorbehalt" nicht für psychisch kranke Straftäter im Maßregelvollzug gilt. Das Land muss hier keine Beamten einsetzen. Allerdings kann es die entsprechende Rechte an Klinikmitarbeiter verleihen und muss sein "Durchgriffsrecht", steigern, so der Gerichtshof. Genügt dieser Schutz?

Für Land und private Träger ist die Sache damit glimpflich abgegangen. Hätte der Gerichtshof anders entschieden, hätte das Land die Versorgung von rund 1100 psychisch kranken Straftätern wieder in die eigenen Hände nehmen müssen. Das Bückeburger Urteil hat den Beamtenvorbehalt aufgeweicht und damit die Richtung vorgegeben nicht nur für weitere Klinikprivatisierungen, sondern möglicherweise für den Umgang mit dem Beamtenvorbehalt überhaupt.

Tatsächlich entfällt nun gerade für besonders geschwächte Menschen der Schutz des Beamtenvorbehaltes und wird durch mehr staatliche Kontrolle ersetzt. Damit haben Patienten Terrain verloren. Zu Recht fragt der Göttinger Jurist Werner Heun: "Wenn psychisch kranke Straftäter nicht unter den besonderen Schutz des Staates fielen - wer dann?"

Lesen Sie dazu auch: Klinikverkauf teilweise nicht rechtens

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