Klinikverkauf teilweise nicht rechtens

BÜCKEBURG (cben). War der Verkauf der niedersächsischen Landeskrankenhäuser verfassungsgemäß oder nicht? Teils, teils, urteilte jetzt der Staatsgerichtshof im niedersächsischen Bückeburg.

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Die niedersächsische Regierungskoalition aus CDU und FDP soll dafür sorgen, dass die Landesverwaltung die Weisungsbefugnis erhält, um Mitarbeitern im Maßregelvollzug auch zu Grundrechtseingriffen zu ermächtigen. Außerdem soll das Land mehr Einfluss bei der Auswahl der Mitarbeiter nehmen und die Berichte von ihnen ohne Umleitung über die Klinikleitungen entgegen nehmen.

Sozialdemokraten und Grüne des Landes hatten in Bückeburg eine Normenkontrollklage eingereicht wegen des angenommenen Verstoßes gegen den so genannten "Beamtenvorbehalt" des Grundgesetzes und der niedersächsischen Verfassung beim Verkauf der Landeskrankenhäuser.

Die beiden Oppositionsparteien im Landtag wollten klären lassen, ob die Patienten des Maßregelvollzuges als nicht mündige Marktteilnehmer ausschließlich von Landesbediensteten behandelt und gepflegt werden dürfen. Denn Eingriffe in die Grundrechte, wie zum Beispiel die Fesselung widerspenstiger Patienten, dürfen nur Beamte vornehmen.

Dem Bezug auf den Beamtenvorbehalt in der Klage entsprach der Staatsgerichtshof dagegen nicht. Die "Durchbrechung des Beamtenvorbehalts" sei gerechtfertigt, hieß es, weil die Leitung des Vollzuges im Maßregelvollzug Landesbedienstete vornähmen. Dass dies möglich sei, müsse allerdings das Land gewährleisten.

SPD und Grüne begrüßten das Urteil ebenso wie die Regierung. "Wir sind mit dem heutigen Urteil in unserem Weg der Modernisierung der Psychiatrielandschaft in Niedersachsen bestätigt worden", so Sozial-Staatssekretärin Christine Harvighorst (CDU).

Von einer "klaren Niederlage" für das Land sprach indessen Wolfgang Jüttner, Fraktionsvorsitzender der Sozialdemokraten im niedersächsischen Landtag. Ursula Helmhold, stellvertretende Vorsitzende der Grünen-Fraktion sagte, die Landesregierung habe sich mit der Privatisierung über die rechtlichen Bedenken hinweggesetzt und dafür die Quittung erhalten.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Kein besonderer Schutz des Staates

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