Freitag, 25. Mai 2012
Ärzte Zeitung, 02.03.2010

Richter bremsen Datenhunger des Staates

Karlsruhe kippt Vorratsdatenspeicherung / Datenspeicherung auch bei Arztpraxen ist grundsätzlich erlaubt

KARLSRUHE/BERLIN (mwo/hom). Die geltenden Regelungen zur umstrittenen Vorratsdatenspeicherung sind verfassungswidrig und daher nichtig. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe forderte am Dienstag, der Bund müsse die Verwendung der Daten klarer und stärker begrenzen und mehr Datensicherheit gewährleisten.

Richter bremsen Datenhunger des Staates

Fordert Nachbesserung: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz von Hans-Jürgen Papier (2 v.r.). © dpa

Unter diesen Voraussetzungen wäre die Speicherung der Daten von Telefon- und Internetverbindungen auch aus Arztpraxen aber zulässig.

Nach dem Telekommunikationsgesetz müssen die Telefongesellschaften sechs Monate lang speichern, wer wann mit wem telefoniert hat. Über den Inhalt des Gesprächs geben die Daten keine Auskunft. Ebenso werden die Daten über E-Mail- und Online-Verbindungen aufgehoben, nicht aber zum Aufruf bestimmter Internet-Seiten.

Wie das Bundesverfassungsgericht entschied, ist eine solche Datenspeicherung grundsätzlich zulässig. Ausnahmen muss der Gesetzgeber nur für die Telefonseelsorge und andere anonyme Beratungsdienste kirchlicher und sozialer Träger vorsehen. Die Speicherung der Kommunikationsdaten aus Arztpraxen wäre demgegenüber möglich. Das Bundesverfassungsgericht rechtfertigte dies mit dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Bekämpfung der Kriminalität. Zudem lägen die Daten zunächst gestreut bei verschiedenen Kommunikationsunternehmen vor. Erst ihre Verknüpfung führe zu der verfassungsrechtlich bedenklichen Möglichkeit, Persönlichkeits- und Bewegungsprofile zu erstellen.

Diese "diffuse Bedrohlichkeit" könne aber das Freiheitsgefühl der Bürger einschränken, betonte das Bundesverfassungsgericht. Dem müsse der Gesetzgeber durch Transparenz, bessere Datensicherheit sowie eine klare Begrenzung des Zugriffs auf die Daten entgegenwirken. Der Zugriff auf Telefonverbindungsdaten dürfe nur im Kampf gegen "schwere Straftaten" erlaubt sein. Bei Internet-Verbindungen hängten die Karlsruher Richter die Latte weniger hoch, die möglichen Rückschlüsse auf die Nutzer seien hier nicht so weitreichend. Danach bleibt insbesondere der Kampf gegen betrügerische E-Mails zulässig.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) begrüßte das Urteil und sprach von einem "herausragend guten Tag" für Grundrechte und Datenschutz. Ähnlich äußerte sich der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar.

Urteile des Bundesverfassungsgerichts, Az.: 1 BvR 256/08 und weitere

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