Ärzte Zeitung, 05.03.2010
OTC-Arznei kann Leistung bei Hartz IV sein
Hartz IV-Empfänger können nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom Februar auch rezeptfreie Medikamente
(OTC) als Bedarf geltend machen. Über die praktische Umsetzung
schweigen sich die Behörden allerdings bisher aus.
Von Sunna Gieseke

Hartz IV-Empfänger haben im Sonderfall Anspruch auf OTC-Arzneien. © dpa
BERLIN. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis oder
Hygieneartikel bei einer ausgebrochenen HIV-Infektion sind nicht
verschreibungsfähige Arzneimittel, die aber laufende Kosten
verursachen können. Hartz IV-Empfänger haben nun laut Urteil
des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit, diese als
"außergewöhnliche, laufende Belastung" geltend zu machen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den
entsprechenden Katalog mit Leistungen bereits im Februar der
Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsanweisung übersandt. "Die
Liste ist aber in jedem Fall noch nicht abschließend. Im Laufe
des Gesetzgebungsverfahrens wird es sicherlich noch Nachbesserungen
geben, insbesondere hat das Bundesministerium für Gesundheit
Bedenken aufgrund einer Formulierung geäußert", sagte eine
Sprecherin des BMAS der "Ärzte Zeitung".
Wie aber der betroffene Patient seinen Anspruch geltend machen kann,
ist bisher unklar. In dem Katalog heißt es: "Zu der Frage, ob der
Bedarf unabweisbar ist, genügt in der Regel ein Nachweis durch den
behandelnden Arzt." Es werde sich erst im Laufe der Zeit zeigen, wie
die Regelung in der Praxis gehandhabt werde, sagt dazu die Sprecherin
des BMAS. "In jedem Fall raten wir allen Arbeitslosengeld
II-Empfängern, sich zunächst mit ihrer Arbeitsagentur in
Verbindung zu setzen, da diese letztendlich über den jeweiligen
Einzelfall entscheiden wird", so das BMAS.
In jedem Fall ist es sinnvoll, dass betroffene Patienten schon jetzt
Nachweise sammeln. Als ein solcher Nachweis kann das Grüne Rezept
gelten, mit der Arzt die medizinische Notwendigkeit der bescheinigt,
das zugleich aber dokumentiert, dass die Krankenkasse die Kosten nicht
übernimmt.
Die Bundesarbeitsagentur wartet derzeit nach eigenen Aussagen noch
auf konkrete Anweisungen vom Arbeitsministerium. Wie dann die genauen
Abläufe sein werden, wisse man derzeit noch nicht.
"Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass unabweisbare, laufende,
nicht nur einmalige Bedarfe im Einzelfall schon vor der Schaffung einer
entsprechenden gesetzlichen Grundlage zu decken sind", betont die
gesundheitspolitische Sprecherin der Links-Fraktion, Martina Bunge.
"Der Anspruch gilt also direkt und sofort." Ob mit der Regelung
Patienten geholfen werde, sei noch unklar. Dafür gebe es einen zu
großen "Ermessensspielraum", kritisierte Bunge.
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