Formulare, nichts als Formulare: Neues Gendiagnostik-Gesetz verärgert Frauenärzte

Der Beratungsaufwand ist hoch, die Bürokratie immens, der Unmut der Ärzte wird immer größer: Das neue Gendiagnostik-Gesetz hat direkte Auswirkungen auf den Arbeitsalltag von Gynäkologen.

Von Sabine Schiner Veröffentlicht:
Beratung für Schwangere in Krisensituationen. Der Zeitaufwand ist groß und wird nicht kostendeckend vergütet. © Imago

Beratung für Schwangere in Krisensituationen. Der Zeitaufwand ist groß und wird nicht kostendeckend vergütet. © Imago

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Seit Anfang Februar ist das Gendiagnostikgesetz in Kraft. Das geänderte Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) und das neue Gendiagnostikgesetz (GenDG) geben den Ärzten vor, wann und wie sie Schwangere vor und nach einer pränatalen Diagnostik beraten sollen und wann sie Kooperationen mit anderen Ärzten, Beratungseinrichtungen und Verbänden eingehen sollen. Ziel ist, die Frauen und ihre ungeborenen Kinder besser zu schützen und zu versorgen.

Betroffen von den Änderungen sind Jahr für Jahr tausende Frauen: "Wir machen bundesweit etwa 1,5 Millionen Ultraschalluntersuchungen pro Jahr. Nach einer invasiven Pränataldiagnostik gibt es pro Jahr etwa 50 000 auffällige Befunde", sagt die Professorin Christiane Woopen. All diese Patientinnen müssten nun ein "Beratungskarussell" absolvieren, das für Ärzte immer mit einem hohen Aufwand verbunden sei.

Die Medizinerin leitet die Forschungsstelle Ethik an der Uni Köln und ist stellvertretende Vorsitzende des nationalen Ethikrates. Sie ist bei der Gendiagnostik klar auf Seiten des Gesetzgebers. Sie weiß aber auch, dass viele Ärzte derzeit "in heller Aufregung" sind. "Intention der neuen Gesetze ist, die Autonomie der Schwangeren zu stärken und ihnen Entscheidungshilfen zu geben", erklärt sie. Hier eine Auswahl an Bestimmungen, die Ärzte dabei berücksichtigen müssen:

  • Nach Paragraf 2 SchKG und Paragraf 10 GenDG müssen Ärzte die Frauen nach medizinischen, psychischen und sozialen Aspekten beraten und Infomaterialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung austeilen. Details zu den Beratungen werden derzeit von einer Arbeitsgruppe der Gendiagnostikkommission am RKI in Berlin erarbeitet.
  • Paragraf 7 GenDG sieht vor, dass eine diagnostische genetische Untersuchung nur durch Ärzte und eine prädiktive genetische Untersuchung nur durch Fachärzte für Humangenetik oder durch Ärzte, die eine entsprechende Zusatzbezeichnung für genetische Untersuchungen vorweisen, möglich sind: Die Richtlinien einer solchen Qualifikation werden ebenfalls derzeit am RKI erarbeitet. Ärzte haben bis Februar 2012 Zeit, diese Zusatzqualifikation zu erwerben.
  • Nach Paragraf 9 GenDG müssen die betroffenen Patientinnen ganz genau verstehen, was das mögliche Ergebnis einer Pränataldiagnostik für sie und das Ungeborene bedeutet. Es ist Aufgabe der Ärzte, ihnen eine persönliche Nutzen-Risiko-Abwägung zu ermöglichen.
  • Paragraf 2a Absatz 2 SchKG regelt die Bedenkzeit neu. Danach müssen Ärzte die 3-Tages-Frist einhalten. Das heißt: Zwischen der Beratung der Schwangeren und der Ausstellung einer Indikationsbescheinigung müssen mindestens drei Tage liegen.

Für Dr. Margita Bert, Gynäkologin und Chefin der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, werden Ärzte durch die Vorgaben genötigt und ihre Arbeit wird entwertet. "Ich habe in meiner Praxis nie Schwangere in Krisensituationen alleine gelassen, dazu brauche ich kein Gesetz", so die Gynäkologin.

Für die Medizinethikerin Christiane Woopen machen die Vorgaben Sinn: "Es gibt derzeit noch einige Defizite in der Beratung", so ihre Erfahrung. Sie räumt allerdings auch ein, dass es auch noch viele ungeklärte Fragen gibt.

Offen sei beispielsweise, ob eine normale Blutgruppenbestimmung ohne schriftliche Einwilligung der Patientin erlaubt ist. "Es ist eigentlich eine genetische Untersuchung", sagt sie. Die gleiche Frage stelle sich auch bei Arztbriefen: "Muss die Patientin zustimmen, wenn genetische Befunde von einem Arzt zum andern übermittelt werden?"

Pränatale Diagnostik (PD)

Zur PD gehören Untersuchungen vor der Geburt eines Kindes, um festzustellen, ob bestimmte Erkrankungen oder Fehlbildungen vorliegen.

Dazu gehören Ultraschall, Humangenetische Beratungen, Chorionzottenbiopsien (Gewebeproben aus dem Mutterkuchen), Amniozentese (Fruchtwasseruntersuchung), Blutuntersuchungen wie der Ersttrimestertest und weitere Untersuchungen wie die Nackentransparenzmessung oder die Blutentnahme aus der Nabelschnur. (ine)

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Zu viel Bürokratie bei Gendiagnostik

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