Kasse muss Therapiedreirad für Erwachsene bezahlen

Bundessozialrichter erkennen die Benutzung eines Spezialrades als wichtigen Bestandteil für eine erfolgreiche Behandlung an.

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KASSEL (mwo). Auch Erwachsene können Anspruch auf ein Therapiedreirad haben. Die gesetzliche Krankenversicherung muss dies bezahlen, wenn damit der Erfolg einer Krankenbehandlung gesichert werden kann, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Damit sprach das Bundessozialgericht einer heute 45-jährigen Frau aus Mittelhessen ein Therapierad zu. Sie leidet an einer links- und beinbetonten Tetraspastik und nutzt - neben Rollstühlen - seit ihrem 16. Lebensjahr ein Behindertenrad. Ersatz für das nach langen Jahren unbrauchbare Rad lehnte die Kasse ab: Bei Erwachsenen zähle das Radfahren nicht zu den Grundbedürfnissen, für die die Krankenversicherung einzustehen habe.

Doch im konkreten Fall dient das Therapierad der "Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung", urteilte das BSG. Neben Krankengymnastik benötige die Frau ein regelmäßiges Bewegungstraining, für das das Therapiedreirad laut Gutachten am besten geeignet sei. Da das Rad als Sonderanfertigung speziell auf die 45-Jährige zugeschnitten sei, handele es sich auch nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, für den die Krankenkasse nicht aufkommen muss.

Inzwischen hatte die Hessin sich selbst ein Therapierad für 2300 Euro gekauft. Das Landessozialgericht soll nun lediglich noch prüfen, ob dies der Höhe nach erforderlich war.

Az.: B 3 KR 5/10 R

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