Sozialhilfe: Keine Ausnahme bei der Praxisgebühr

Das BSG weist die Klage eines HIV-infizierten Mannes aus Köln ab.

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KASSEL (mwo). Auch Sozialhilfeempfänger müssen bis zur Belastungsgrenze Arznei-Zuzahlungen und Praxisgebühr von ihrem Sozialhilfe-Regelsatz bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt in Kassel entschieden. Es wies damit die Klage eines HIV-infizierten Mannes aus Köln ab.

Für Praxisgebühr und Zuzahlungen hatte der heute 50-jährige Kläger im Jahr 2004 35,42 Euro und 2005 41,40 Euro ausgegeben. Vom Kölner Sozialamt verlangte er, diese Ausgaben zusätzlich zu erstatten. Die Behörde lehnte ab, und auch vor Gericht blieb der HIV-infizierte Sozialhilfeempfänger durch alle Instanzen ohne Erfolg. Sein Anwalt hatte argumentiert, das Geld reiche nicht aus.

Die Richter hielten ihm entgegen, der Mann hätte ein Darlehen vom Sozialhilfeträger bekommen und mit rund drei Euro im Monat abstottern können. Wie das BSG entschied, sind die Ausgaben bis zur jährlichen Belastungsgrenze im Regelsatz enthalten. Dies habe der Gesetzgeber "ausdrücklich" so gewollt.

Die Belastungsgrenze liegt für chronisch Kranke bei einem, sonst bei zwei Prozent des Einkommens. In diesem Umfang ist die Eigenbeteiligung auch für Sozialhilfeempfänger nicht verfassungswidrig, urteilte das BSG. Den Streitfall wies das BSG dennoch an das LSG Essen zurück. Dies soll prüfen, ob die Sozialhilfeleistungen richtig berechnet wurden.

Az.: B 8 SO 7/09 R

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