Freitag, 25. Mai 2012
Ärzte Zeitung, 25.11.2011

Demente Autofahrer: Stolperfalle für den Arzt

Eine Demenz muss nicht in jedem Fall zum Fahrverbot führen. Stellt der Arzt Fahruntauglichkeit fest, ist für ihn Vorsicht geboten.

Von Johanna Dielmann von Berg

Demente Autofahrer: Stolperfalle für den Arzt

Fahrtauglich oder nicht? Bei Demenzkranken sollten Ärzte regelmäßige Tests durchführen.

© goodluz / fotolia.com

FRANKFURT/MAIN. Eine Alzheimer Demenz kann die Fahrtauglichkeit einschränken. Um Demenzkranke wie auch andere Verkehrsteilnehmer zu schützen, sollten Hausärzte Patienten mit Demenz regelmäßig evaluieren.

Das empfahl der Geriater Professor Ingo Füsgen von der Universität Witten-Herdecke beim Zukunftsforum Demenz in Frankfurt am Main. Hausärzte machen die Fahrtauglichkeit meist an kognitiven Leistungen fest.

Doch nicht jeder Test lässt Rückschlüsse auf die Fahrtauglichkeit zu, sagte Privatdozent Dr. Rupert Püllen, Chefarzt des Diakonissen- und Markus-Krankenhauses beim Zukunftsforum, einer Initiative des Unternehmens Merz.

4C-Methode als Alternative

Das Clinical Dementia Rating (CDR) sage die Unfallgefährdung gut voraus. Jedoch dauere es für den Praxisalltag zu lang.

Auch die Mini-Mental State Examination (MMSE) liefere verlässliche Ergebnisse. Ein Wert von unter 24 zeigt erhöhte Unfallgefahr an. Die MMSE erreicht aber nur Evidenzklasse C.

Eine Alternative, die rasch in das reguläre Arzt-Patienten-Gespräch eingebunden werden kann, stellte Püllen mit der 4C-Methode vor.

Ärzte fragen ihre Patienten ab

In einer Studie gelang es, 84 Prozent der Teilnehmer korrekt als eingeschränkt bis nicht mehr fahrtauglich zu identifizieren. Dazu müssen die Patienten ein Ergebnis zwischen neun (leicht eingeschränkt) bis 16 Punkten (fahruntauglich) erreichen.

Mit den 4Cs fragt der Arzt verschiedene Bereiche ab: die Unfallrate der vergangenen zwei Jahre, die Einschätzung der Fahrtauglichkeit durch Angehörige und den Gesundheitszustand.

Dabei achtet er vor allem auf Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Seh- und motorischen Fähigkeiten. Aus seinen eigenen Eindrücken, zum Beispiel mithilfe kognitiver Tests, sowie Erzählungen der Familie beurteilt der Arzt die kognitiven Einbußen des Patienten.

Cave: Aufklärungspflicht

Das Ergebnis - fahrtauglich oder nicht - sollte jeder Arzt sorgfältig dokumentieren, riet Bärbel Schönhof, Fachanwältin für Sozialrecht. Dazu zähle auch die Aufklärungspflicht des Arztes.

Wurde diese nicht von Angehörigen bestätigt, muss das der Arzt im Zweifelsfall teuer bezahlen.

Denn immer mehr Versicherungen prüften, ob der Arzt seinen Patienten rechtzeitig über die bestehende oder zukünftig mögliche Fahruntauglichkeit aufgeklärt hat, sagte Schönhof.

Gerade bei uneinsichtigen Demenzkranken genüge die alleinige Unterschrift des Betroffenen nicht als Beweis. Dann habe der Arzt den Unfallschaden mitzuverantworten und auch Folgekosten mit zu tragen.

Bei akut bestehender Gefahr müsse der Arzt seinen Patienten sogar davon abhalten, Auto zu fahren. Das stellt hohe Anforderungen an das Praxismanagement, so die Fachanwältin.

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