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Notfallmedizin

Neue Regeln für Verbandkästen in Kraft

Autobesitzer müssen jetzt ein spezielles Pflasterset im Pkw mit führen.

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NEU-ISENBURG. Jetzt gilt es, die Verbandkästen in Privat- und Dienstwagen nachzurüsten. Denn seit 1. Januar 2014 gilt die geänderte Norm DIN 13164.

Mit der Norm würden die Inhaltsteile im Verbandkasten den neuesten notfallmedizinischen Erkenntnissen anpasst, berichtet der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed).

Dabei sind für Autobesitzer drei Neuerungen wichtig: Sie müssen nun ein 14-teiliges Pflasterset im Pkw mit sich führen, das gebrauchsfertige, zugeschnittene Pflasterstreifen, Fingerstrips und Fingerkuppenverbände umfasst.

Außerdem sind laut BVMed zwei einzeln verpackte Hautreinigungstücher für die Reinigung unverletzter Hautpartien Pflicht.Damit trage die Norm dem gesteigerten Hygienebedürfnis der Bevölkerung Rechnung, so der Verband.

Aber auch ein Verbandpäckchen in Kindergröße sei neu in die verbindliche Bestandteilliste des Verbandkastens aufgenommen worden. (reh)

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Kommentare
Dipl.-Psych. Achim Bormuth 16.01.201413:45 Uhr

Sinnvoll oder Pflicht?

diese Ergänzungen der Norm DIN 13164 sind schon lange überfällig! Daß z.B. in einem Verbandskasten kein simples Pflaster enthalten war - nicht nachvollziehbar und im kleinen Notfall sehr ärgerlich.
Ich hoffe, daß beim ADAC, den anderen KFZ-Verbänden, in Apotheken und Kaufhäusern in Kürze ein hygienisch verpacktes Ergänzungsset erhältlich sein wird. Damit man im Notfall nicht mehr kopfschüttelnd in seinen Verbandskasten zu gucken braucht.

Karsten Theiß 15.01.201413:24 Uhr

Keine Pflicht zur Nachrüstung

Die DIN 13164 wurde zwar zum 01.01.2014 geändert, aber diese zieht nicht automatisch eine Nachrüstpflicht für bestehende Kfz-Verbandkästen nach sich. Dieses Aussage ist Wunsch der Lobby (BVMed) aber nicht rechtlich relevant.

Es gilt wie so oft die StVZO und hier §35h (http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__35h.html).
Dieser schreibt Erste Hilfe Material vor, dass mindestens der DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 (!!) entspricht.
Damit ist die Nachrüstpflicht vom Tisch, denn die DIN kann geändert werden aber die StVZO bezieht sich auf einen klaren Stand und müsste diesbezüglich auch erst einmal geändert werden.

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