Urteil

Angespartes Blindengeld ist frei verfügbar

Ein Heimbewohner muss angespartes Blindengeld nicht in die Unterbringung investieren. Das haben Sozialrichter geurteilt.

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DORTMUND. Blinde und sehbehinderte Menschen müssen angespartes Blindengeld nicht zur Deckung der Kosten einer Heimunterbringung verwenden. Es wäre eine "besondere Härte", wenn der Sozialhilfeträger das Blindengeld als einzusetzendes Vermögen heranziehen würde, wie jetzt das Sozialgericht Dortmund entschied.

Damit bekam ein stark sehbehinderter und geistig behinderter Heimbewohner aus Werl im Kreis Soest recht. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) kommt als Sozialhilfeträger für die Wohnheimkosten auf. Allerdings sollte der Sehbehinderte auch gespartes Vermögen einsetzen.

Wie nun das Sozialgericht Dortmund entschied, darf der Sehbehinderte 40 Prozent seines Vermögens, insgesamt 8100 Euro, behalten. Bei diesem Betrag handele es sich um angespartes Blindengeld. Es würde eine besondere Härte darstellen, wenn dieses für die Heimunterbringung verwendet werden müsse. Das Blindengeld werde "bedarfsunabhängig und ohne Zweckbindung" gewährt. Dabei sei der Betrag für Heimbewohner ohnehin bereits deutlich reduziert. Der Empfänger solle damit persönliche Wünsche verwirklichen können, auch größerer Anschaffungen. Dies werde aber vereitelt, wenn das Geld für die Heimunterbringungskosten verwendet werden müsse, so die Richter. (mwo)

Urteil des Sozialgerichts Dortmund:

Az.: S 62 SO 133/16

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