EU-Richter legen Werbeverbot für Arzneien eng aus

LUXEMBURG (mwo). Die Einschränkungen für Arzneimittelwerbung gelten nicht nur für die Hersteller selbst. Auch Dritte können unzulässige Werbung betreiben, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH).

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Im Fall eines dänischen Journalisten sollen deshalb die Gerichte seines Landes prüfen, ob er den Absatz eines Arzneimittels fördern wollte. Nach europäischem Recht ist die Werbung für nicht verkäufliche Arzneimittel komplett verboten, für verschreibungspflichtige Arzneien sowie Medikamente mit psychoaktiven Substanzen die Publikumswerbung.

Im Streitfall geht es um das Mittel "Hyben Total" des Herstellers Natur-Drogeriet A/S. Es war in Dänemark früher frei erhältlich, wurde nach seiner Einstufung als Arzneimittel aber 1999 aus dem Verkehr gezogen. Ein dänischer Journalist, der zuvor die Verbraucherinformationen für das Mittel geschrieben hatte, stellte 2003 verschiedene Informationen in das Internet ein: Hyben Total sei in Schweden und Norwegen erhältlich. Es enthalte Hagebuttenpulver, von dem angenommen werde, dass es von Gicht oder Arthrose hervorgerufene Schmerzen lindere.

Ein Gericht in Århus verurteilte den Journalisten wegen verbotener Werbung zu einer Geldstrafe. Das wollte der nicht auf sich sitzen lassen: Er habe keine Werbung gemacht, sondern unabhängige Informationen gegeben. Eine Vergütung des Herstellers habe er nicht erhalten. Die nächste Instanz legte den Streit dem EuGH vor. Dieser betonte, das Werbeverbot diene dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Schaden könne auch entstehen, wenn nicht der Hersteller, sondern ein Dritter für ein Arzneimittel werbe.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Az: C-421/07

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