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Apotheker erhalten Rückzahlung für 2009

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POTSDAM (run). Der 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat aktuell entschieden, dass der Schiedsspruch zum Apotheken-Abschlag für das Jahr 2009 vorläufig gültig und sofort anwendbar ist. Darin wurde der Abschlag von 2,30 auf 1,75 Euro herabgesetzt. Den Apothekern steht von den gesetzlichen Krankenkassen für 2009 somit eine Rückzahlung von zirka 320 Millionen Euro zu. Die Klage des Spitzenverbands beim Sozialgericht Berlin ist noch anhängig.

Die Einberufung einer Schiedsstelle war wegen gescheiterter Vertragsverhandlungen über den Abschlag, den öffentliche Apotheken pro verordneter Arzneipackung an die Krankenkassen zu leisten haben, notwendig geworden. Die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und -abrechnung hat daraufhin im Januar für das Jahr 2009 den Apotheken-Abschlag rückwirkend auf 1,75 Euro herabgesetzt. Damit begann ein juristisches Hin und Her zwischen den Verhandlungspartern, dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV). So hat der GKV-Spitzenverband vor dem Sozialgericht Berlin Klage gegen den Schiedsspruch erhoben (dort anhängig zu S 73 KR 135/10), die aufschiebende Wirkung entfaltet. Der DAV beantragte wiederum im Rahmen eines Eilverfahrens die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches bei Sozialgericht Berlin - allerdings erfolglos. Der 1. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg hat nun jedoch die Entscheidung des SG Berlin geändert und die sofortige Vollziehung des Schiedsspruches angeordnet (L 1 KR 51/10 B ER). Nach Auffassung des Senats hat die Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen den Schiedsspruch nach im Eilverfahren vorzunehmender summarischer Prüfung nur geringe Erfolgsaussichten, so dass der Schiedsspruch sofort vollzogen werden könne, heißt es in einer Pressemitteilung des LSG. Wie das Bundessozialgericht bereits zum Schiedsamt in Kassenarztsachen ausgeführt habe, obliegt es der Schiedsstelle, einen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass die Schiedsstelle den Sachverhalt falsch ermittelt oder ihren Gestaltungsspielraum überschritten habe. Der GKV-Spitzenverband gibt sich dennoch nicht geschlagen: "Die Krankenkassen werden nach der Entscheidung des Landessozialgerichts nun prüfen, wie der Schiedsspruch zeitnah und praktikabel umgesetzt werden kann. Dazu wird der GKV-Spitzenverband Kontakt mit dem DAV aufnehmen. An unserer grundsätzlich kritischen Haltung zum Schiedsspruch ändert diese Entscheidung der Richter jedoch nichts. Wir sehen beim Schiedsspruch nach wie vor formale Fehler. (...) Deshalb halten wir an der Klage gegen den Schiedsspruch fest", so Ann Marini, Pressesprecherin des GKV-Spitzenverbandes, auf Nachfrage. INFO: Nach § 130 SGB V müssen Apotheken beim Verkauf von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln einen Abschlag an die Krankenkassen zahlen. Dieser war vom Gesetzgeber auf 2,30 Euro pro Arzneimittel festgesetzt worden, verbunden mit der Maßgabe, dass der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisation der Apotheker (DAV) die Höhe des Abschlags ab dem Jahr 2009 jährlich vertraglich anpassen. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass auch die Apotheken vor dem Hintergrund überproportionaler Ausgabenzuwächse im Arzneimittelbereich einen angemessenen Beitrag zur Stabilisierung der finanziellen Situation der Gesetzlichen Kranken-versicherung leisten.

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