Ärzte Zeitung, 11.05.2010
Apotheker erhalten Rückzahlung für 2009
POTSDAM (run). Der 1. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat
aktuell entschieden, dass der Schiedsspruch zum Apotheken-Abschlag für
das Jahr 2009 vorläufig gültig und sofort anwendbar ist. Darin wurde
der Abschlag von 2,30 auf 1,75 Euro herabgesetzt.
Den Apothekern
steht von den gesetzlichen Krankenkassen für 2009 somit eine
Rückzahlung von zirka 320 Millionen Euro zu. Die Klage des
Spitzenverbands beim Sozialgericht Berlin ist noch anhängig.
Die Einberufung einer Schiedsstelle war wegen gescheiterter
Vertragsverhandlungen über den Abschlag, den öffentliche Apotheken pro
verordneter Arzneipackung an die Krankenkassen zu leisten haben,
notwendig geworden. Die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und
-abrechnung hat daraufhin im Januar für das Jahr 2009 den
Apotheken-Abschlag rückwirkend auf 1,75 Euro herabgesetzt.
Damit
begann ein juristisches Hin und Her zwischen den Verhandlungspartern,
dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV). So hat
der GKV-Spitzenverband vor dem Sozialgericht Berlin Klage gegen den
Schiedsspruch erhoben (dort anhängig zu S 73 KR 135/10), die
aufschiebende Wirkung entfaltet. Der DAV beantragte wiederum im Rahmen
eines Eilverfahrens die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Schiedsspruches bei Sozialgericht Berlin - allerdings erfolglos. Der 1.
Senat des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg hat nun jedoch
die Entscheidung des SG Berlin geändert und die sofortige Vollziehung
des Schiedsspruches angeordnet (L 1 KR 51/10 B ER).
Nach
Auffassung des Senats hat die Klage des GKV-Spitzenverbandes gegen den
Schiedsspruch nach im Eilverfahren vorzunehmender summarischer Prüfung
nur geringe Erfolgsaussichten, so dass der Schiedsspruch sofort
vollzogen werden könne, heißt es in einer Pressemitteilung des LSG. Wie
das Bundessozialgericht bereits zum Schiedsamt in Kassenarztsachen
ausgeführt habe, obliegt es der Schiedsstelle, einen
Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herbeizuführen. Es sei
vorliegend nicht erkennbar, dass die Schiedsstelle den Sachverhalt
falsch ermittelt oder ihren Gestaltungsspielraum überschritten habe.
Der
GKV-Spitzenverband gibt sich dennoch nicht geschlagen: "Die
Krankenkassen werden nach der Entscheidung des Landessozialgerichts nun
prüfen, wie der Schiedsspruch zeitnah und praktikabel umgesetzt werden
kann. Dazu wird der GKV-Spitzenverband Kontakt mit dem DAV aufnehmen.
An unserer grundsätzlich kritischen Haltung zum Schiedsspruch ändert
diese Entscheidung der Richter jedoch nichts. Wir sehen beim
Schiedsspruch nach wie vor formale Fehler. (...) Deshalb halten wir an
der Klage gegen den Schiedsspruch fest", so Ann Marini,
Pressesprecherin des GKV-Spitzenverbandes, auf Nachfrage.
INFO: Nach § 130 SGB V müssen Apotheken beim Verkauf von
verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln einen Abschlag an die
Krankenkassen zahlen. Dieser war vom Gesetzgeber auf 2,30 Euro pro
Arzneimittel festgesetzt worden, verbunden mit der Maßgabe, dass der
GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisation der Apotheker (DAV) die
Höhe des Abschlags ab dem Jahr 2009 jährlich vertraglich anpassen. Mit
der Regelung soll sichergestellt werden, dass auch die Apotheken vor
dem Hintergrund überproportionaler Ausgabenzuwächse im
Arzneimittelbereich einen angemessenen Beitrag zur Stabilisierung der
finanziellen Situation der Gesetzlichen Kranken-versicherung leisten.

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