Klippe 1
Prävention und extrabudgetäre Leistungen
Die Grundkonstruktion des Honorarsystems ist eigentlich einfach: Ärzte und Kassen vereinbaren eine sich aus der abgeschätzten Morbidität des nächsten Jahres ergebende Leistungsmenge (morbiditätsbedingter Behandlungsbedarf, ausgedrückt in Punktzahlen). Diese Menge wird zu einem fest vereinbarten Punktwert bewertet. Das Produkt aus beidem ist das Honorar.
Streit war in den Verhandlungen darüber entstanden, wie der morbiditätsbedingte Behandlungsbedarf zu definieren ist. Die Krankenkassen waren der Auffassung, alle Leistungen müssten einbezogen werden. Das hätte auch für Präventions- und Früherkennungsleistungen gelten sollen. Außerdem auch für solche Leistungen, die in Sonderverträgen einzelner KVen und Landeskassen extrabudgetär vergütet werden.
Beispiel Prävention: Im alten Honorarsystem sind die Leistungen überhaupt nicht gedeckelt. Bezieht man diese Leistungen in den morbiditätsbedingten Behandlungsbedarf ein, so wären sie in der Menge begrenzt. Vor allem für neue Leistungen wie das Hautkrebsscreening ein Problem. Außerdem: Die gegenwärtig geltenden Punktwerte liegen über dem Orientierungspunktwert von 3,5 Cent. Gelöst wurde dieses Problem dadurch, dass erstens Präventionsleistungen nicht in den morbiditätsbedingten Behandlungsbedarf einbezogen werden, also weiterhin überhaupt nicht budgetiert sind, und zweitens, indem im EBM die Leistungsbewertung in Punkten so hochgesetzt wird, dass der Effekt des niedrigen Orientierungspunktwerts kompensiert wird.
In ähnlicher Weise wird das Problem der extrabudgetären Leistungen gelöst. Dies führt dazu, dass die bayerischen Ärzte mit einem Plus von vier bis fünf Prozent rechnen können.
Lesen Sie dazu auch: Honorarwende für die Vertragsärzte Arzthonorar: Geld allein reicht nicht! Kassen hadern mit Ergebnis Klippe 2: Das Aus für Verträge über Honorarverteilung Klippe 3: Verteilung unter Regionen und Fachgruppen
Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Orientierung am kranken Menschen