Keine Ministerial-Medizin - das ist für den GBA sehr befriedigend

Mehr Macht, vor allem aber mehr Verantwortung im Umgang mit Innovationen und mit dem GKV-Leistungskatalog - das sieht der Bundesausschuss als Folge des jüngsten Urteils des Bundessozialgerichts.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:

"Es gibt nun mehr Rechtssicherheit und eine hohe Verantwortung, der wir uns stellen werden." Dr. Rainer Hess Gemeinsamer Bundesausschuss

BERLIN. Anfang Mai hatte das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil einen Dauerstreit zwischen dem Bundesausschuss und dem Bundesgesundheitsministerium um die Frage geklärt, wie weit das Ministerium in fachlichen Fragen in Richtlinien-Entscheidungen des Ausschusses eingreifen darf. Das Gericht entschied nun, dass das Ministerium nur eine Rechtsaufsicht, jedoch keine Fachaufsicht hat.

Konträre Regeln für Klinik und Praxis

Das sei für den Bundesausschuss "sehr befriedigend", sagte dessen Vorsitzender Rainer Hess Ende vergangener Woche nach der turnusmäßigen Ausschuss-Sitzung vor Journalisten in Berlin. "Es gibt nun Rechtssicherheit und auch mehr Verantwortung, der wir uns stellen müssen. Es gibt für den konkreten Leistungskatalog der Krankenkassen keine Delegation der Endverantwortung an das Ministerium", so Hess. Kassenmedizin ist also definitiv keine Staatsmedizin.

Genauso wichtig ist jedoch, wie künftig der Bundesausschuss mit Innovationen im Krankenhaus umgehen kann. Bislang waren die Verhältnisse aus der Perspektive der Vertragsärzte und der ambulanten Medizin diskriminierend: Bevor eine neue Leistung ambulant erbracht werden darf, muss der Bundesausschuss sie erlauben (Erlaubnisvorbehalt). Das heißt: Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit müssen nachgewiesen sein.

Umkehr der Beweislast - kein Negativbeweis mehr

Anders im Krankenhaus: Das hat bislang offene Tore für Innovationen. Der Bundesausschuss kann zwar eine neue Leistung zur Evaluation aufrufen, aber dann musste bislang die Unwirksamkeit belegt werden, also eine Art Negativbeweis, der schwierig oder gar nicht zu führen ist. Nun hat das Bundessozialgericht, wie Hess sagt, die Beweislast umgekehrt. Die Leistungserbringer im Krankenhaus müssen nun belegen, dass die Innovation wirksam ist.

Der Bundesausschuss will nun, wie Hess ankündigte, ein Reglement entwickeln, das für Krankenhäuser den Umgang mit Innovationen transparenter macht. In einem Innovationsworkshop, der im Oktober oder November stattfinden soll, will der Bundesausschuss mit den Betroffenen klären, wie und wann Anträge auf Studien gestellt werden können.

Hess rechnet damit, dass Krankenhäuser künftig verstärkt an Evaluationen interessiert sein könnten, weil die Innovatoren wissen wollen, ob die neue Leistung eine Aussicht hat, von den Kassen finanziert zu werden.

Auch Signalwirkung für Vertragsärzte

Das könnte für die vertragsärztliche Versorgung Fernwirkungen haben: Im Grunde genommen wäre ein positives Evaluationsergebnis in der stationären Versorgung auch ein erstes Signal, die Innovation in die vertragsärztliche Versorgung aufzunehmen, vorausgesetzt, sie hat eine geeignete Organisation dafür. Hinzu kommt, dass für ambulante Leistungen besondere Qualitätssicherungsanforderungen erfüllt sein müssen.

Keine direkten Auswirkungen hat das BSG-Urteil auf die Versorgung der Patienten mit Sondennahrung. Auch hier hatte es den gleichen Fundamentalstreit zwischen Bundesausschuss und BMG gegeben. Per Ersatzvornahme hat das Ministerium seine eigene Richtlinie durchgesetzt.

Nun aber hat der Gesetzgeber eine neue Rechtsgrundlage für die Sondennahrung geschaffen - und auf der Basis ist der Bundesausschuss nun wieder mit einem neuen Richtlinienauftrag am Zug. Mit gestärktem Recht und mehr Verantwortung.

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