Arbeitspflicht für Hausärzte-Nachwuchs

Wer in den Genuss einer Weiterbildungsförderung kommt, muss in Sachsen künftig auch als Facharzt arbeiten - oder viel Geld zurückzahlen.

Von Thomas Trappe Veröffentlicht:
Auch in nicht unterversorgten Gebieten sollen ärztlich angeordnete Leistungen ohne Anwesenheit des Arztes erbracht werden dürfen.

Auch in nicht unterversorgten Gebieten sollen ärztlich angeordnete Leistungen ohne Anwesenheit des Arztes erbracht werden dürfen.

© Bilderbox / fotolia.com

DRESDEN. Die Vertreterversammlung hat in ihrer jüngsten Sitzung die Bestimmungen zur Förderung von Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin und anderen Fachgebieten an die am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene Bundesregelung angepasst.

Das Ziel, mit wirksamen Instrumenten eine mögliche Unterversorgung zu bekämpfen. Danach verpflichten sich Ärzte in der Weiterbildung in Sachsen, nach der Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin auch tatsächlich als Hausarzt zu arbeiten. Konsequenz der Regelung: Nimmt der Arzt keine Tätigkeit in seinem Fachgebiet auf, dann muss er die Förderung zurückzahlen.

Die nun abgesegnete Regelung ist bereits seit 1. Januar gültig und besagt, dass Weiterbildung als Assistent eines Vertragsarztes mit 3500 Euro monatlich gefördert wird - je zur Hälfte durch KVen und Kassen. Bisher wurden 2040 Euro gezahlt. In unterversorgten Gebieten wird die Förderung um 500 Euro monatlich erhöht. Eine Begrenzung der Förderstellen gibt es nicht. In der verabschiedeten Durchführungsbestimmung wird auch die Einrichtung einer Weiterbildungs-Koordinierungsstelle in Sachsen angekündigt.

Dr. Stefan Windau, Vorsitzender der Vertreterversammlung, stellte als besonderen Punkt heraus, dass der weiterbildende Arzt mit den angepassten Durchführungsbestimmungen verpflichtet wird, die genehmigten Fördermittel in voller Höhe an seinen Weiterbildungsassistenten abzuführen. Es habe in der Vergangenheit durchaus Fälle gegeben, in denen das nicht geschah.

Nach einem weiteren Beschluss soll sich die KV dafür einsetzen, dass auch in Gebieten, die von den Kassen nicht offiziell als unterversorgt kategorisiert werden, ärztlich angeordnete Hilfeleistungen ohne Anwesenheit des Arztes möglich sind.

Der Initiator des Beschlusses, Dr. Thomas Lipp, der auch Landesvorsitzender des Hartmannbundes in Sachsen ist, hält die Möglichkeit der ärztlich angeordneten Hilfeleistung aufgrund des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes für gegeben. Allerdings gebe es dabei unrealistische Einschränkungen.

So werde die Tatsache ignoriert, "dass es auch in nicht unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten Praxen mit Patientenzahlen am Limit des zu Bewältigenden oder Praxen mit zeitaufwendigen Spezialversorgungen gibt". Deshalb müssten die Fälle einzeln betrachtet werden. Es sei nicht "akzeptabel, dass die versorgungspolitische Ebene mit Honorarüberlegungen und Zulassungsaspekten vermischt wird".

Lipp erklärte seinen Antrag damit, dass die Ärzteschaft mit der aktuellen Regelung Gefahr laufe, bei Überlastung von anderen Berufsgruppen Aufgaben abgenommen zu bekommen und damit Verdienstmöglichkeiten zu verlieren, zum Beispiel an Psycho- und Physiotherapeuten. Solche Prozesse seien unumkehrbar und daher besonders gefährlich für die Ärzte. "Was einmal weg ist, ist immer weg", so Lipp.

Mit großer Mehrheit wurde der Antrag von der Vertreterversammlung schließlich angenommen. Dr. Klaus Heckemann, Vorstandsvorsitzender der KV Sachsen, dämpfte daraufhin allerdings die Erwartungen, auch wenn er das Anliegen grundsätzlich unterstütze. Die Verhandlungen mit den Kassen würden in diesem Punkt langwierig und "mühselig" sein, er rechne mit erheblicher Gegenwehr. "Übermäßige Erwartungen" sollten die sächsischen Ärzte deshalb nicht haben.

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