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Neue Honorar-Regeln in Bayern

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Abschied vom RLV: Für die bayerischen Ärzte gilt ab Januar eine ganz neue Vergütungsregelung. Das hat die KV jetzt beschlossen.

Von Jürgen Stoschek

MÜNCHEN. Die KV Bayerns (KVB) will zum 1. Januar kommenden Jahres einen neuen Honorarverteilungsmaßstab (HVM) einführen.

"Wir wollen aus dieser lausigen RLV-Vergütung versuchen raus zu kommen", sagte der stellvertretende KVB-Vorsitzende Dr. Pedro Schmelz bei der Vertreterversammlung in München.

Ziel sei eine neue Form der Mengensteuerung. Die Mengendynamik und der Umfang der Leistungen sollen auf die zur Verfügung stehenden Budgets begrenzt werden. Innerhalb des Honorarvolumens soll der Arzt jedoch möglichst frei agieren können.

Mit dem neuen HVM soll es ein variableres "Ganzjahresbudget" geben, innerhalb dessen der Vertragsarzt flexible Gestaltungsmöglichkeiten haben soll, erläuterte Schmelz. Das Ganzjahresbudget soll den bisherigen Bezug auf das jeweilige Vorjahresquartal ablösen.

Es könne nicht sein, dass Kollegen, die jetzt in Urlaub fahren, dafür im kommenden Jahr bestraft werden, weil in diesem Jahr Ostern und Pfingsten ins selbe Quartal fallen, erläuterte Schmelz.

BAG-Zuschlag wird angepasst

Bis zur Einführung des neuen HVM soll der gesetzliche Honorarzuwachs von 1,25 Prozent bei den Fachärzten im zweiten Halbjahr nach besonderen Regeln verteilt werden: 0,5 Prozent sollen linear und 0,75 Prozent asymmetrisch verteilt werden.

Hinzu kommen zwei Millionen Euro aus aufgelösten Rückstellungen des Jahres 2008, erläuterte Schmelz. Diese Gelder sollen Facharztgruppen zugutekommen, die im Vergleich zwischen dem dritten Quartal 2008 und dem dritten Quartal 2011 Honorarverluste von mehr als drei Prozent zu verzeichnen hatten.

Darüber hinaus werden die Regelungen der Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG-Zuschlag) angepasst. Fachübergreifende BAG, die nicht am gleichen Standort tätig sind, können künftig maximal einen Zuschlag von zehn Prozent in Anspruch nehmen.

Außerdem gibt es einen hausärztlichen Sicherstellungszuschlag auf die Versichertenpauschalen in Höhe von vier oder zwei Euro, wenn bestimmte Kriterien wie Sonographie, Spirometrie, Belastungs-EKG und Kleinchirurgie erfüllt sind.

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