Neuer Job für Ärzte: AU für Hartz-IV-Empfänger

Hartz IV in der Arztpraxis: Das kann für niedergelassene Ärzte künftig mehr Arbeit bedeuten. Denn sie sollen Leistungsempfängern bald die Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Das kann unangenehme Folgen haben.

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Brauchen Ärzte auch bald für Hartz-IV-Empfänger, die arbeitsunfähig sind.

Brauchen Ärzte auch bald für Hartz-IV-Empfänger, die arbeitsunfähig sind.

© blickwinkel / imago

BERLIN (HL). Auf die Vertragsärzte kommt zusätzliche und in manchen Konstellationen auch unangenehme Arbeit zu. Sie werden verpflichtet, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Lebensunterhalt nach dem SGB II erhalten (Hartz-IV-Empfänger), die Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür jetzt eine Definition gefunden: Arbeitsunfähig sind diese Personen dann, wenn sie krankheitsbedingt nicht länger als drei Stunden am Tag arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.

"Mit dieser Definition hat der GBA einen verbindlichen und praxistauglichen Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gewählt, der den unterschiedlichen Verwendungszwecken einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch für diesen Personenkreis einigermaßen gerecht wird", sagte der unparteiische GBA-Vorsitzende Dr. Rainer Hess.

Hintergrund: Hartz-IV-Empfänger sind verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.

So ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber den Jobcentern dann nötig, wenn Arbeitsgelegenheiten oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden können.

Insofern entscheiden Ärzte auch über Leistungsansprüche von Patienten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.

Der Beschluss des Bundesausschusses wurde gegen das Votum der KBV gefasst. Problematisch ist die Entscheidung für Ärzte vor allem dann, wenn diese den Patienten und seine Krankengeschichte nicht kennen.

Praxisbesonderheiten für Dauerverordnungen

Mit einer weiteren Entscheidung des Bundesausschusses soll chronisch kranken Patienten, die dauerhaft Heil- und Hilfsmittel benötigen, kurzfristig wirksam geholfen werden.

Denn in der Praxis hat sich gezeigt, dass Krankenkassen die Möglichkeit der Dauergenehmigung von Heil- und Hilfsmitteln bei chronischer Krankheit oder Behinderung nicht im Sinne des Gesetzgebers umsetzen, Dauergenehmigungen verweigern oder bürokratische Hürden aufbauen.

Nach der Entscheidung des Bundesausschusses soll es nun eine Liste von Praxisbesonderheiten geben, die auf den Verordnungsvordrucken konkretisiert werden.

Das Ziel ist, bis September die entsprechenden Vordrucke fertigzustellen. Wenn die Praxisbesonderheiten vereinbart sind, soll es ein entsprechendes Merkblatt für Patienten geben.

Zur Vorbereitung von sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahren im Regelbetrieb wurde nach Abschluss der EDV-technischen Aufbereitung und Machbarkeitsprüfung zunächst ein Probebetrieb beschlossen.

Gegenstand sind die perkutane Koronarintervention und Koronarangiografie. Ferner wurde beschlossen, die Indikationsstellung für Hysterektomien zu überprüfen.

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