Samstag, 25. Mai 2013
Ärzte Zeitung, 02.07.2012

Ärzte im Ruhestand siegen gegen KV

Die ärztlichen Ruheständler aus Hessen jubeln: Sie haben sich im Streit mit der KV um gekürzte Versorgungsbezüge durchgesetzt. Das Landessozialgericht hat heute beschlossen: Der Nachhaltigkeitsfaktor ist verfassungswidrig.

Ärzte im Ruhestand siegen gegen KV vor Gericht

Justitia hat es geregelt - im Sinne der hessischen Ärzte im Ruhestand.

© liveostockimages / fotolia.com

DARMSTADT (mwo). Im Streit um die Erweiterte Honorarverteilung (EHV) in Hessen haben die Ruheständler einen entscheidenden Sieg errungen.

Mit einem am Montag bekannt gegebenen Urteil verwarf das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt den 2006 eingeführten "Nachhaltigkeitsfaktor" als verfassungswidrig.

Die EHV ist eine Besonderheit der KV Hessen. Ein Teil der von den Kassen gezahlten Honorare wird dort nicht an die aktiven Ärzte ausgeschüttet, sondern ähnlich wie die gesetzlichen Renten als Altersversorgung an ehemalige Ärzte und deren Hinterbliebene.

Diese Ausschüttung wurde ab dem dritten Quartal 2006 bei fünf Prozent der Gesamtvergütung gedeckelt. Andernfalls werde die Umlage bis 2040 auf etwa zehn Prozent steigen, so die KV. 2005 habe ein aktiver Arzt noch 0,6 Ruheständler zu versorgen gehabt, bis 2040 seien es 1,25 Rentner.

Belastung einseitig auferlegt, so das LSG

Bei den Ruheständlern führte dieser "Nachhaltigkeitsfaktor" allerdings zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge um rund sechs Prozent. Etwa 3000 der derzeit 5600 Rentenempfänger legten dagegen Widerspruch ein.

In vier Musterverfahren verpflichtete nun das LSG die KV, den Widersprüchen stattzugeben. Der Nachhaltigkeitsfaktor sei verfassungswidrig.

Wie die gesetzliche Renten stehe auch die Versorgung aus der EHV unter dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes, erklärten die Darmstädter Richter zur Begründung.

Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor seien nicht nur die aktuellen Versorgungsbezüge um sechs Prozent gesunken; auch in Zukunft müssten die Ruheständler mit weiteren Kürzungen rechnen.

Damit werde die Belastung einseitig den Rentnern auferlegt, rügte das LSG. Den Betroffenen sei dabei nicht einmal Zeit gegeben worden, sich darauf einzustellen. Die Revision ließ das LSG nicht zu.

Die KV Hessen will zunächst die schriftlichen Urteilsgründe abwarten. Sie neige aber zu einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht, sagte Sprecher Karl Roth auf Anfrage.

Az.: L 4 KA 43/11 und weitere

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