2014

Die sechs Neuerungen im Gesundheitswesen

Ausbildung zum Rettungsassistenten, Anerkennung von Abschlüssen aus dem Ausland sowie transparente Informationen für Pflegebedürftige und deren Angehörige: Das sind nur einige Neuregelungen, die zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind.

Von Rebecca Beerheide Veröffentlicht:
Mit dem Jahreswechsel traten auch wieder viele Neuerungen in Kraft.

Mit dem Jahreswechsel traten auch wieder viele Neuerungen in Kraft.

© Denys Rudyi / fotolia.com

NEU-ISENBURG. Mit dem neuen Jahr treten eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft, die zum Teil die vorherige schwarz-gelbe Bundesregierung noch verabschiedet hat.

Dazu gehören die Reform der Ausbildung zum Rettungsassistenten, Änderungen bei der Approbationsordnung sowie Regelungen beim Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Die Neuerungen im Einzelnen:

Die Ausbildung zum Rettungsassistenten wird reformiert - mit längerer Dauer und konkreten Ausbildungszielen. Die Ausbildungsdauer wird von zwei auf drei Jahre verlängert. Außerdem wurden Qualitätsanforderungen an die praktische Ausbildung konkretisiert.

Dazu gehört auch eine Prüfungsordnung, die die Inhalte der Regelausbildung und der staatlichen Prüfung festlegt.

In Ausbildungszielen wird so klar gestellt, welche Kompetenzen künftige Rettungsassistenten erlernen müssen, um den jeweiligen Einsatzsituationen gerecht zu werden. Ebenfalls haben die künftigen Rettungssanitäter einen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung.

Kommunikation mit Patienten ein Prüfungsschwerpunkt

Für Anerkennungsverfahren für ausländische Ärzte und Pflegekräfte verlaufen nun nach bundeseinheitlichen Vorgaben in den Approbations- und Ausbildungs- bzw. Prüfungsverordnungen der einzelnen Berufe.

Dies gilt vor allem für Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte und andere Heilberufe, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben. Vor allem sind nun die Inhalte für die Eignungs- und Kenntnisprüfungen festgelegt.

Neben den praktischen Kompetenzen liegt ein Prüfungs-Schwerpunkt auf der Kommunikation mit dem Patienten. Noch sind Sprachtests nicht vorgeschrieben - allerdings müssen die Bundesländer prüfen, ob genügend Kenntnisse beim Bewerber vorliegen.

Noch wendet jedes Land eigene Kriterien an - die Gesundheitsministerkonferenz der Länder will im Juni 2014 einen einheitlichen Sprachtest entwickeln.

Änderungen an der Approbationsordnung

Die Approbationsordnung wurde zum 1. Januar geändert. Mit der Verlegung einiger Prüfungen sollen die Prüfungsphasen besser den jeweiligen Lernphasen zugeordnet werden.

Künftig wird der schriftliche Teil des bisherigen Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor das Praktische Jahr verlegt.

Dieses "Hammer-Examen" hatten vor allem die studentischen Vertreter immer wieder kritisiert, da die Prüfung nach Studium und PJ zusammen mit dem schriftlichen Teil abgelegt werden muss.

Mehr Transparenz in Pflegeeinrichtungen soll eine Regelung gewährleisten, die bereits im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz vom Oktober 2012 enthalten war: Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind seit dem 1. Januar verpflichtet, die Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Versorgung sowie die Arzneimittelversorgung in den Einrichtungen geregelt sind.

Auch soll darauf hingewiesen werden, ob es Kooperationsverträge oder ob das Heim in Ärztenetze eingebunden ist. Mit diesen Informationen soll es Pflegebedürftigen und deren Angehörigen leichter gemacht werden, ein passendes Heim zu finden.

Daher sollen die Pflegekassen sicherstellen, dass diese Informationen verständlich und vergleichbar im Internet und in andern Publikationen dargestellt werden.

Ebenfalls tritt ein neues Pflege-Benotungssystem in Kraft. Die Messlatte für die Beurteilung von Pflegeeinrichtungen liegt damit ab dem 1. Januar höher.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Zum Jahreswechsel steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. Für Arbeitnehmer, die mehr als 3937,50 Euro brutto im Monat verdienen, steigen die Sozialabgaben. Grund ist die Anpassung der Beitragsgrenzen an gestiegene Einkommen.

 Bis zu diesen Grenzen - sie sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung höher als in der Kranken- und Pflegeversicherung - müssen Beschäftigte und ihre Arbeitgeber Sozialbeiträge entrichten. Was darüber liegt, ist beitragsfrei. Die große Mehrheit der Arbeitnehmer ist von der Anhebung nicht betroffen.

Der Monatsverdienst von Vollzeitbeschäftigten lag 2012 im Schnitt bei knapp 3400 Euro brutto.

Die Beitragsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 150 auf 5950 Euro Bruttomonatseinkommen.

In Ostdeutschland gibt es eine Erhöhung um 100 auf 5000 Euro. Der Renten-Beitragssatz beträgt bundesweit 18,9 Prozent, der zur Arbeitslosenversicherung drei Prozent vom Bruttoverdienst.

Die in der Kranken- und Pflegeversicherung für ganz Deutschland geltende einheitliche Beitragsbemessungsgrenze steigt um 112,50 Euro auf 4050 Euro vom Monatsbrutto.

Der GKV-Beitragssatz liegt bei 15,5 Prozent, wovon die Arbeitnehmer 8,2 Prozentpunkte zahlen und die Arbeitgeber 7,3 Punkte. Eine höhere Belastung entsteht also für Arbeitnehmer mit einem Bruttoverdienst von mehr als 3937,50 Euro. (mit Material von dpa)

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