Ex-KBV-Personalchefin

Kündigung war rechtens

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BERLIN. Die ehemalige Personalleiterin der KBV, Kerstin K., ist mit ihrer Klage gegen ihre außerordentliche Kündigung durch die KBV vergangenes Jahr vor dem Landesarbeitsgericht Berlin in erster Instanz gescheitert.

Die Vorsitzende Richterin Monika Matulla urteilte, K. habe sich im Zuge der Festsetzung von Gehalt und Ruhestandsgehalt des früheren KBV-Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Köhler "grob illoyal" verhalten.

Die Ex-Personalchefin ist Köhlers Ehefrau. Die Kündigung sei rechtens, eine Schadenersatzforderung K.‘s in sechsstelliger Höhe wurde zurückgewiesen.

"Als Juristin hätte ihr klar sein müssen, dass es mehrere Wege gab"

Im Einzelnen geht es um eine Erhöhung des Köhler-Gehalts zum 1. Juni 2012 und die Festsetzung des Ruhestandsgehalts ab 1. September 2014.

"Sie setzte die Vergütung beziehungsweise das Ruhegehalt ihres Ehemannes, der seinerseits als Vorstandsvorsitzender der KBV tätig war, zu hoch an, ohne zuvor auf einen möglichen Interessenkonflikt hinzuweisen und den Inhalt der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen zu klären", teilte das Landesarbeitsgericht im Anschluss der Verhandlung mit.

Richterin Matulla sagte in der Verhandlung, dass K. bei der Festlegung des Gehalts zum 1. Juni 2012 ihren Arbeitgeber darauf hätte hinweisen müssen, dass eine alternative Berechnungsart zu der von ihre gewählten existierte.

"Als Juristin hätte ihr klar sein müssen, dass es mehrere Wege gab." Stattdessen habe sie sich einfach für eine Berechnungsweise entschieden. Bei dem Ruhegehalt ging es um eine Erhöhung um zehn Prozent, die nach Ansicht des Gerichts inhaltlich nicht gerechtfertigt war.

Schadenersatz gefordert

Die Verteidigung hatte argumentiert, K. habe nach bestem Wissen gehandelt. Die außerordentliche Kündigung sei nicht rechtens, weil die KBV die bei außerordentlichen Kündigungen maßgebliche zweiwöchige Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes überschritten habe.

Dem folgte die Kammer nicht. Die Verteidigung hatte zusätzlich eine Schadenersatzforderung in sechsstelliger Höhe gefordert, weil K. ihr Persönlichkeitsrecht durch das Verhalten der KBV geschädigt sah.

Ihrer Ansicht nach waren durch Verschulden der KBV vertrauliche Informationen an die Presse gelangt, die in Berichten des "Focus" und des "Spiegels" im August 2015 mündeten. Auch dem folgte das Gericht nicht. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. (tau)

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