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Bundesrat

Änderung von §219a kann in Kraft treten

Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in § 219a Strafgesetzbuch am Freitagmorgen gebilligt.

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BERLIN. Künftig für Ärzte straffrei zulässig: Die bloße Information über Abbrüche. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des § 219a StGB in seiner Sitzung am Freitag gebilligt. Der Bundestag hatte Ende Februar den zwischen Union und SPD ausgehandelten Kompromiss in 2. und 3. Lesung angenommen.

Danach dürfen Arztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen künftig öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Auch der Hinweis auf weitere Infos zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie etwa der Ärztekammer ist damit erlaubt, heißt es dazu in einer Mitteilung des Bundesrats.

Nähere Informationen zu angewandten Abbruch-Methoden dürfen Ärzte allerdings weiterhin nicht angeben, wollen sie sich nicht nach § 219a Strafgesetzbuch strafbar machen. Hinweise über angewandte Methoden sind stattdessen jedoch auf einer zentralen Liste erlaubt, die die Bundesärztekammer führen wird. Sie enthält auch die Namen derjenigen Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Liste soll monatlich aktualisiert werden und im Internet einsehbar sein.

Pille zwei Jahre länger kostenlos

Der Gesetzesbeschluss sieht außerdem vor, dass Krankenkassen die Kosten für die Verhütungspille zwei Jahre länger und damit bis zum 22. Lebensjahr übernehmen.

Sobald das Gesetz vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet ist, tritt es am folgenden Tag in Kraft (run)

Lesen Sie dazu auch: Bundesrat: Grünes Licht für neue Organspende-Regeln

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