Bayern

KV ist gegen Chipkarte für alle Flüchtlinge

Die KV Bayerns warnt vor einem Anstieg der Fallzahlen. Die Überweisung an Fachärzte solle aber unbürokratischer werden.

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MÜNCHEN. Bereits zum 1. November soll das Asyl-Beschleunigungsgesetz des Bundes in Kraft treten - Teil des Gesetzentwurfs ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Flüchtlinge.

Gegen die darin geplante generelle Ausgabe der Gesundheitskarte hat sich der Vorstand der KV Bayerns (KVB) positioniert.

Als kurzfristige Lösung seien die bestehenden Regelungen ausreichend. Allerdings sollten behandelnde Ärzte bei Bedarf auch direkt Überweisungen zu Fachärzten ausstellen können, ohne dass vorab eine behördliche Genehmigung einzuholen ist, fordert die KVB. Dieser Weg werde so bereits erfolgreich vom Landratsamt Ansbach und der Stadt Nürnberg beschritten.

Die generelle Ausgabe der eGK könnte zu einem unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen in den Praxen führen, glaubt die KVB. Aus Gründen der Transparenz müsse der Staat eine verlässliche Finanzierung der medizinischen Behandlung von Asylbewerbern unabhängig von der budgetierten Gesamtvergütung gewährleisten.

Gegen die generelle Ausgabe der eGK an alle Asylbewerber spreche auch, dass ihnen in den ersten Monaten ihres Aufenthalts bei einer Weiterreise innerhalb Deutschlands je nach Bundesland weitere Gesundheitskarten ausgestellt werden müssten.

Wie Kostenübernahme, Abrechnung mit den Kostenträgern und der Zahlungsausgleich unter den Ländern geregelt sein sollten, sei noch ungeklärt.

In Bayern wie auch bundesweit können Asylbewerber in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts einen Haus- oder Kinderarzt ihrer Wahl zur ambulanten Behandlung aufsuchen, wenn sie vorab einen Behandlungsschein vom zuständigen Sozialhilfeträger einholen.

Dies sind in der Regel der Landkreis oder die jeweilige Kommune. Notfallbehandlungen sind dagegen sofort und ohne vorherige Ausstellung eines Behandlungsscheins möglich. Nach 15 Monaten ununterbrochener Aufenthaltsdauer bekommen sie in der Regel eine eGK ausgestellt, mit der sie den Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen faktisch gleichgestellt werden, so die KVB. (sto)

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