Flüchtlinge
Substitution nur, wenn sie indiziert ist
KÖLN. Asylbewerber haben nur dann Anspruch auf eine Substitutionsbehandlung, wenn sie eindeutig indiziert ist. Darauf macht die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) aufmerksam.
Sie hatte sich nach Anfragen von Ärzten bei der zuständigen Bezirksregierung Arnsberg erkundigt, wie es sich mit der Substitution bei dieser Patientengruppe verhält.
Das Ergebnis: Über die Erforderlichkeit und Notwendigkeit einer Substitutions-Behandlung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes muss im Einzelfall unter Hinzuziehung eines Amtsarztes entschieden werden, erläutert die KVWL in der Mitgliederzeitschrift "KVWL kompakt". (iss)