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Kassen müssen Diätnahrung nicht bezahlen

KASSEL (mwo). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nicht für die Kosten einer eiweißreduzierten Ernährung aufkommen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) vergangene Woche in Kassel entschieden.

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Wer die Kosten nicht tragen könne, müsse sich gegebenenfalls an die Sozialhilfe oder Hartz-IV-Empfänger an ihr Jobcenter wenden.

Der Kläger leidet an genetisch bedingter und nicht heilbarer Leucinose. Er muss daher bestimmte Eiweiße in Lebensmitteln lebenslang weitgehend vermeiden.

Deswegen kauft er im Versandhandel eiweißreduzierte Diätnahrungsmittel. Bis zum 18. Geburtstag hatte ihn die AOK Baden-Württemberg dabei unterstützt. Danach aber weigerte sich die Kasse, die Kosten weiter zu übernehmen.

BSG: Notfalls Sozialhilfe beantragen

Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Die Krankenkasse müsse gegebenenfalls Fertigarzneimittel, Sondennahrung oder auch eine "bilanzierte Diät" bezahlen, das ist eine Diät, bei der die Mengen einzelner Nährstoffe genau nach Plan zusammengestellt werden. Das treffe hier aber alles nicht zu.

Eiweißreduzierte Diätnahrungsmittel seien gerade umgekehrt Lebensmittel, "denen lediglich einzelne Nahrungsbestandteile entzogen sind". Für deren Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen gebe es keine rechtliche Grundlage.

Kranke, die sich die Diätnahrung nicht leisten können, verwies der Erste BSG-Senat an die Sozialhilfe. Auch für Hartz-IV-Empfänger komme ein Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung in Betracht.

Az.: B 1 KR 20/10 R

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