Hörsturz: Kassen müssen Kosten für Überdrucktherapie nicht übernehmen

Das Bundessozialgericht sieht eine Wirksamkeit der Überdrucktherapie bei Knalltrauma und Hörsturz nicht belegt.

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Das BSG wies Klagen der Druckkammerzentren auf Übernahme der Kosten der Krankenkassen für HBO als unzulässig ab.

Das BSG wies Klagen der Druckkammerzentren auf Übernahme der Kosten der Krankenkassen für HBO als unzulässig ab.

© wolterfoto / imago

KASSEL (mwo). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Überdrucktherapie zumindest bei Knalltrauma und Hörsturz nicht übernehmen.

Medizinische Studien können die Wirksamkeit nicht ausreichend belegen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die klagenden Druckkammerzentren seien zudem gar nicht zur Klage befugt gewesen.

Therapie bei bis zu 2,5 Bar

Bundesweit bieten zahlreiche Druckkammerzentren die sogenannte hyperbare Sauerstofftherapie (HBO) an.

Dabei wird in Stahlkammern ein Druck von zwei bis zweieinhalb Bar erzeugt, das entspricht dem Wasserdruck in einer Tiefe von zehn bis 15 Metern. Dies soll die Durchblutung verbessern.

Nach einem Beschluss des früheren Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 10. April 2000 müssen die gesetzlichen Kassen die HBO nicht bezahlen. Bezüglich zahlreicher Indikationen reichten fünf Druckkammerzentren dagegen Klage beim Sozialgericht Köln ein.

BSG: Klagen können nur Ärzte oder Patienten

Das BSG hatte nun zunächst über die Indikationen "akutes Knalltrauma" sowie "Hörsturz mit und ohne Tinnitus" zu entscheiden. Es wies die Klagen als unzulässig ab. Auf Kassenleistungen könnten Patienten oder gegebenenfalls auch Ärzte klagen, nicht aber die Druckkammerzentren.

In einer sogenannten Hilfserwägung bestätigten die Kasseler Richter die Entscheidung des Bundesausschusses aber auch inhaltlich. Zumindest bei Knalltrauma und Hörsturz reichten die Wirksamkeitsnachweise für die HBO nicht aus, um eine Leistungspflicht der Kassen zu rechtfertigen.

Az.: B 6 KA 16/11 R

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